C.________ wurde zwar in einem rund einstündigen Gespräch über die Konsequenzen eines Rückzugs aufgeklärt (pag. 4), er war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht anwaltlich vertreten. Sodann stand C.________ aufgrund der Anzeige auch massiv unter Druck, weshalb er von der Kantonspolizei an seinen Psychiater verwiesen wurde (pag. 4). Hinzu kommt, dass C.________ aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seiner Willensbildung eingeschränkt ist (Krankenakten, pag. 4).