Der formgerechte Verzicht oder Rückzug eines Strafantrags bzw. einer Privatklage ist grundsätzlich endgültig. Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 Abs. 1 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen (vgl. etwa Beschluss OGer BE BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 120 StPO N 7). Zur erfolgreichen Anfechtung eines Rückzugs bedarf es indes eines qualifizierten Willensmangels. Ein endgültiger Verzicht ist bei anwaltlich nicht vertretenen Personen allerdings nicht leichthin anzunehmen.