6 verhandlung diesbezüglich aus, der Rückzug der Straf- und Zivilklage vom 16. November 2015 sei endgültig gewesen, womit die Zivilklage zu Unrecht eingereicht und das Gericht nicht darauf eintreten dürfe (pag. 390). Dem entgegnete E.________ im Wesentlichen, infolge eines wesentlichen Willensmangels sei die von C.________ am 16. November 2019 abgegebene Rückzugserklärung ungültig (pag. 415).