490 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ stellte am 27. Oktober 2015 Strafantrag und Privatklage gegen unbekannte Täterschaft wegen evtl. Betrugs, Nötigung und Wucher (pag. 3 ff., pag. 10). Am 16. November 2015 zog C.________ seine Straf- und Zivilklage zurück (pag. 10), bevor er am 23. November 2015 wiederum erklärte, dass er definitiv Strafantrag und Privatklage stellen wolle (pag. 4, pag. 9). Mit Schreiben vom 30. September 2019 machte C.________, nunmehr amtlich vertreten durch E.________, eine Zivilforderung im Umfang von CHF 410‘331.50 geltend (pag. 385). B.________ führte anlässlich der Haupt-