665). E.________ erklärte, dass die Vorinstanz die Zivilforderung gutgeheissen und damit die Zulassung des Privatklägers im Verfahren bejaht habe. Ein formeller Antrag auf Nichteintreten auf die Privatklage könne seitens der Beschuldigten deshalb nicht mehr gestellt werden. Mit dem Antrag auf Abweisung der Zivilklage habe die Beschuldigte die Zulassung des Privatklägers im Verfahren akzeptiert. Hinsichtlich der Annahme eines Willensmangels könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 667 f.). Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 490 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung