6. Gültigkeit der Privatklage Die Verteidigung führte anlässlich ihres Parteivortrages in der Berufungsverhandlung aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Zivilklage eingetreten sei. Diese sei endgültig zurückgezogen worden. Zudem habe kein Willensmangel nachgewiesen werden können und es liege insbesondere kein qualifizierter Willensmangel vor (pag. 663). Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits aus, dass die Vorinstanz zutreffend begründet habe, weshalb der Privatkläger im Verfahren zu belassen sei und kein gültiger Rückzug der Privatklage erfolgt sei (pag. 665).