5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 wurde von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Formelle Rügen