5. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sei das amtliche und das volle Honorar des Vertreters von C.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Bestimmung des Regionalgerichts Oberland und für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennote zu bestimmen, und A.________ sei zu verurteilen, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und dem Anwalt vom C.________ die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.