Es sei A.________ eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten sowie eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung sei gemäss der Honorarnote zu entschädigen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 und stellte die folgenden Anträge (pag. 663): 1. Die Beschuldigte sei des Betrugs schuldig zu erklären. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.