Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde der Privatkläger alsdann aufgefordert, inskünftig alle Eingaben durch seinen amtlichen Vertreter einreichen zu lassen. Letzterer wurde um Mitteilung ersucht, ob die E-Mails des Privatklägers vom 13. Juni 2020 sinngemäss als Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertretung zu verstehen sind (pag. 565 f.). Hierauf stellte E.________ mit Eingabe vom 22. Juli 2020 ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 588). Dieses Gesuch wurde am 5. August 2020 abgewiesen und E.________ nicht aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag.