4 ziert über die Geschehnisse erzählt hat. Demzufolge sind auch diese beiden letzten Beweisanträge erneut abzuweisen. Im Weiteren machte der Privatkläger im Juni und Juli 2020 eigenmächtig diverse Eingaben per E-Mail direkt an die Kammer (pag. 554 f.; pag. 558 ff.; pag. 567 ff.; pag. 573; pag. 575). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde der Privatkläger alsdann aufgefordert, inskünftig alle Eingaben durch seinen amtlichen Vertreter einreichen zu lassen.