Dagegen verfügt er über ein Grundverständnis der Gesamtsituation und konnte diese auch entsprechend erfassen und in den Einvernahmen differenziert wiedergeben. Eine Begutachtung würde sich vorliegend nur aufdrängen, wenn der Privatkläger die Handlungen und die Aussagen der Beschuldigten falsch verstanden hätte. Solche Hinweise liegen dagegen nicht vor. Die Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls ein Bild des Privatklägers und dessen Aussagefähigkeit machen. Es ist festzuhalten, dass dieser offen und differen-