Es liegen jedoch keinerlei Hinweise vor, wonach der Privatkläger unter Wahrnehmungsstörungen leidet, weshalb sich ein psychiatrisches Gutachten als nicht zielführend erweist. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen und der Erkrankung des Privatklägers auseinandergesetzt. Die vorliegende Einschränkung der Urteilsfähigkeit des Privatklägers bezieht sich auf die Willensbildung und das Handeln nach dem gebildeten Willen. Dagegen verfügt er über ein Grundverständnis der Gesamtsituation und konnte diese auch entsprechend erfassen und in den Einvernahmen differenziert wiedergeben.