Eine negative Auskunft der zuständigen thailändischen Grundbuchbehörde erweist sich als unerheblich – wird doch der Beschuldigten nicht vorgeworfen, ein Haus in Thailand gekauft zu haben. Was die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und eines aussagepsychologischen Gutachtens des Privatklägers betrifft, so ist unbestritten, dass der Privatkläger gemäss den Ausführungen von Dr. med. H.________ an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Es liegen jedoch keinerlei Hinweise vor, wonach der Privatkläger unter Wahrnehmungsstörungen leidet, weshalb sich ein psychiatrisches Gutachten als nicht zielführend erweist.