__ weitere Erkenntnisse bringen würde. Der Beschuldigten wurde mit Anklageschrift vorgeworfen, den Privatkläger dazu gebracht zu haben, Geld auf ein von ihr bezeichnetes Konto (das Konto von G.________) zu überweisen. Insofern fungierte G.________ einzig als Zahlstelle und kann mithin keine weiteren sachdienlichen Auskünfte erteilen. Dasselbe hat hinsichtlich des Grundbuchauszuges zu gelten. Eine negative Auskunft der zuständigen thailändischen Grundbuchbehörde erweist sich als unerheblich – wird doch der Beschuldigten nicht vorgeworfen, ein Haus in Thailand gekauft zu haben.