_» bezeichneten Thailänderin und von G.________ ist nochmals festzuhalten, dass die Personalien von «F.________» kaum zu ermitteln sind, da die Beschuldigte diese Person nicht zu kennen scheint. Der Privatkläger kann hierzu ebenfalls keine weiteren Angaben machen, da die Reisen und die Tage vor Ort von der Beschuldigten organisiert worden sind, auch wenn sie dies bestreitet. Somit können weder die Beschuldigte noch der Privatkläger dienliche Angaben zu den Personalien von «F.________» machen. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass eine Einvernahme von G.________ weitere Erkenntnisse bringen würde.