Diese Ausführungen liessen sich nicht ohne den Beizug einer Fachperson beurteilen. Der Privatkläger leide unter Beziehungswahn, weshalb er wahnhaft geglaubt habe, eine Beziehung geführt zu haben. Das habe nicht den Tatsachen entsprochen. Vorliegend sei es geboten, den Privatkläger und dessen Aussagen einer Begutachtung zu unterziehen (pag. 658). Diesbezüglich erging folgender Beschluss: Die Kammer wies die Beweisanträge der Verteidigung erneut ab (pag. 659). Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 10. Februar 2020 verwiesen werden (pag. 523 f.). Zu den Beweisanträgen auf Einvernahme von der als «F.________» bezeichneten Thailänderin und von G.___