_» bezeichneten Thailänderin, auf Einvernahme von G.________, auf Einholung eines Grundbuchsauszugs aus Thailand über die Beschuldigte, auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Privatkläger und auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend den Privatkläger wies die Kammer dagegen ab (pag. 521 ff.). Zur Begründung kann auf den Beschluss vom 10. Februar 2020 verwiesen werden. Vom Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug vom 22. September 2020 (pag. 612) und ein aktueller Leumundsbericht vom 16. September 2020 (pag. 613 ff.) eingeholt. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Oktober 2020 statt.