Dagegen seien die übrigen Beweisanträge abzuweisen (pag. 514). E.________ verwies in seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 betreffend die Beweisanträge auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 und schloss sich dieser vollumfänglich an (pag. 516). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 hiess die Kammer die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme der Beschuldigten und des Privatklägers gut. Die Beweisanträge auf Einvernahme der als «F.________» bezeichneten Thailänderin, auf Einvernahme von G.___