519). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 trat die Kammer auf die (Anschluss-)Berufung des Privatklägers infolge zu spät eingereichter Anmeldung der Berufung nicht ein (pag. 251 ff.). Zur Begründung kann auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden (pag. 522 f.).