2 rufung der Beschuldigten beantragt werde. Sodann widersetze sich der Privatkläger dem in Aussicht gestellten Nichteintreten auf seine Berufung nicht (pag. 516 f.). Die Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 die Ansicht der Verfahrensleitung, wonach der Privatkläger die Berufung nicht rechtzeitig angemeldet habe und sein Schreiben vom 30. Oktober 2019 nicht als Anschlussberufung entgegengenommen werden könne (pag. 519).