Auf die vom Regionalgericht Oberland fälschlicherweise als Anschlussberufung entgegengenommene Eingabe vom 17. Oktober 2019 sei zufolge Ablaufs der Frist für die Berufungsanmeldung nicht einzutreten (pag. 514). E.________ teilte am 3. Februar 2020 namens des Privatklägers mit, dass ebenfalls weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Be-