SR 312.0) – verspätete Anmeldung der Berufung – erhebt; überdies ist seitens des Privatklägers keine Berufungserklärung eingelangt (pag. 508). Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantrage. Auf die vom Regionalgericht Oberland fälschlicherweise als Anschlussberufung entgegengenommene Eingabe vom 17. Oktober 2019 sei zufolge Ablaufs der Frist für die Berufungsanmeldung nicht einzutreten (pag.