Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 als Berufung und diejenige des Privatklägers vom 30. Oktober 2018 als Anschlussberufung entgegengenommen hat. Weiter wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass die Verfahrensleitung gegen die Berufung des Privatklägers Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) – verspätete Anmeldung der Berufung – erhebt; überdies ist seitens des Privatklägers keine Berufungserklärung eingelangt (pag.