reichte die Beschuldigte am 8. Januar 2020 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und teilte mit, dass sie das Urteil vollumfänglich anfechte (pag. 504 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 als Berufung und diejenige des Privatklägers vom 30. Oktober 2018 als Anschlussberufung entgegengenommen hat.