Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 474 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Weingart, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________, Beistand: D.________ vertreten durch E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 16. Oktober 2019 (PEN 18 331) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 erklärte das Regionalgericht Oberland (Kollegial- gericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) des Betrugs, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 in U.________, T.________, Bern, Y.________, Z.________ (Thailand) und anderswo zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger) schuldig. Das Regionalgericht Oberland verurteilte die Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Den Vollzug der Freiheits- strafe schob das Regionalgericht Oberland auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Schliesslich auferlegte es der Beschuldigten die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten (pag. 443, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Oberland die Beschuldigte zur Bezah- lung von Schadenersatz an den Privatkläger in der Höhe von CHF 300'000.00 zu- züglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2015. Für den Zivilpunkt schied die Vorinstanz keine Kosten aus (pag. 445, Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B.________, am 17. Oktober 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 451). Die vom Privatkläger am 30. Oktober 2020 gemachte Eingabe (pag. 459) nahm die Vorinstanz als Anschlussberufung entgegen (pag. 460 f.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (pag. 495 f.). reichte die Beschuldigte am 8. Januar 2020 form- und fristgerecht ihre Beru- fungserklärung ein und teilte mit, dass sie das Urteil vollumfänglich anfechte (pag. 504 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde der Generalstaatsanwalt- schaft und dem Privatkläger Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu er- klären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschuldig- ten vom 17. Oktober 2019 als Berufung und diejenige des Privatklägers vom 30. Oktober 2018 als Anschlussberufung entgegengenommen hat. Weiter wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass die Verfahrensleitung gegen die Berufung des Privatklägers Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) – verspätete Anmeldung der Berufung – erhebt; überdies ist seitens des Privatklägers keine Berufungserklärung eingelangt (pag. 508). Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantrage. Auf die vom Regionalgericht Oberland fälschlicher- weise als Anschlussberufung entgegengenommene Eingabe vom 17. Oktober 2019 sei zufolge Ablaufs der Frist für die Berufungsanmeldung nicht einzutreten (pag. 514). E.________ teilte am 3. Februar 2020 namens des Privatklägers mit, dass ebenfalls weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Be- 2 rufung der Beschuldigten beantragt werde. Sodann widersetze sich der Privatklä- ger dem in Aussicht gestellten Nichteintreten auf seine Berufung nicht (pag. 516 f.). Die Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 die Ansicht der Verfah- rensleitung, wonach der Privatkläger die Berufung nicht rechtzeitig angemeldet ha- be und sein Schreiben vom 30. Oktober 2019 nicht als Anschlussberufung entge- gengenommen werden könne (pag. 519). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 trat die Kammer auf die (Anschluss-)Berufung des Privatklägers infolge zu spät eingereichter Anmeldung der Berufung nicht ein (pag. 251 ff.). Zur Begründung kann auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden (pag. 522 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Gesuch um Wechsel des unent- geltlichen Rechtsbeistands Mit Berufungserklärung vom 8. Januar 2020 beantragte B.________, es seien die Beschuldigte, der Privatkläger, die vom Privatkläger als «F.________» bezeichnete Thailänderin und G.________ zu befragen. Weiter seien ein Grundbuchauszug aus Thailand für die Beschuldigte einzuholen und eine psychiatrische Begutachtung sowie eine aussagenpsychologische Begutachtung des Privatklägers anzuordnen (pag. 505). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2020 aus, dass die Beweisanträge auf Befragung der Beschuldigten und des Privatklägers gutzuheissen seien. Dagegen seien die übrigen Beweisanträge abzuweisen (pag. 514). E.________ verwies in seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 betreffend die Beweisanträge auf die Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft vom 27. Februar 2020 und schloss sich dieser vollumfänglich an (pag. 516). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 hiess die Kammer die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme der Beschuldigten und des Privatklägers gut. Die Beweisanträge auf Einvernahme der als «F.________» bezeichneten Thailän- derin, auf Einvernahme von G.________, auf Einholung eines Grundbuchsauszugs aus Thailand über die Beschuldigte, auf Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens über den Privatkläger und auf Einholung eines aussagepsychologischen Gut- achtens betreffend den Privatkläger wies die Kammer dagegen ab (pag. 521 ff.). Zur Begründung kann auf den Beschluss vom 10. Februar 2020 verwiesen werden. Vom Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug vom 22. September 2020 (pag. 612) und ein aktueller Leumundsbericht vom 16. September 2020 (pag. 613 ff.) eingeholt. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Oktober 2020 statt. Im Anschluss an die Einvernahmen wiederholte B.________ die bereits mit Berufungserklärung gestell- ten Beweisanträge (pag. 658). Zur Begründung führte dieser aus, dass die Befra- gung von «F.________» der Sachverhaltsfeststellung und der Entlastung der Be- schuldigten diene. Der Privatkläger habe zu «F.________» eine enge Beziehung aufgebaut. Sie hätten zusammengelebt und sich verlobt, weshalb davon auszuge- hen sei, dass «F.________» wesentliche Angaben zu den ausgegebenen Geldern machen könne. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Privatkläger «F.________» kenne und diese ausfindig machen könne. Die Einvernahme von G.________ diene ebenfalls der Aufklärung des Sachverhalts und könne die Be- 3 schuldigte entlasten. Es sei davon auszugehen, dass G.________ über das Geld verfügt habe, weshalb sie zu befragen sei. Sie könne darüber Auskunft geben, was mit dem Geld passiert und an wen dieses geflossen sei. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Privatkläger und die Einholung eines aussa- gepsychologischen Gutachtens betreffend den Privatkläger seien notwendig. Die Ausführungen von Dr. med. H.________, Oberarzt, I.________ AG, würden auf- zeigen, dass der Beizug einer Fachperson nötig sei. Diese Ausführungen liessen sich nicht ohne den Beizug einer Fachperson beurteilen. Der Privatkläger leide un- ter Beziehungswahn, weshalb er wahnhaft geglaubt habe, eine Beziehung geführt zu haben. Das habe nicht den Tatsachen entsprochen. Vorliegend sei es geboten, den Privatkläger und dessen Aussagen einer Begutachtung zu unterziehen (pag. 658). Diesbezüglich erging folgender Beschluss: Die Kammer wies die Beweisan- träge der Verteidigung erneut ab (pag. 659). Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 10. Februar 2020 verwiesen werden (pag. 523 f.). Zu den Beweisanträgen auf Einvernahme von der als «F.________» bezeichne- ten Thailänderin und von G.________ ist nochmals festzuhalten, dass die Persona- lien von «F.________» kaum zu ermitteln sind, da die Beschuldigte diese Person nicht zu kennen scheint. Der Privatkläger kann hierzu ebenfalls keine weiteren An- gaben machen, da die Reisen und die Tage vor Ort von der Beschuldigten organi- siert worden sind, auch wenn sie dies bestreitet. Somit können weder die Beschul- digte noch der Privatkläger dienliche Angaben zu den Personalien von «F.________» machen. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass eine Einvernahme von G.________ weitere Erkenntnisse bringen würde. Der Beschuldigten wurde mit Anklageschrift vorgeworfen, den Privatkläger dazu gebracht zu haben, Geld auf ein von ihr bezeichnetes Konto (das Konto von G.________) zu überweisen. Insofern fungierte G.________ einzig als Zahlstelle und kann mithin keine weiteren sach- dienlichen Auskünfte erteilen. Dasselbe hat hinsichtlich des Grundbuchauszuges zu gelten. Eine negative Auskunft der zuständigen thailändischen Grundbuch- behörde erweist sich als unerheblich – wird doch der Beschuldigten nicht vorgewor- fen, ein Haus in Thailand gekauft zu haben. Was die Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens und eines aussagepsychologischen Gutachtens des Privatklä- gers betrifft, so ist unbestritten, dass der Privatkläger gemäss den Ausführungen von Dr. med. H.________ an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Es liegen je- doch keinerlei Hinweise vor, wonach der Privatkläger unter Wahrnehmungsstörun- gen leidet, weshalb sich ein psychiatrisches Gutachten als nicht zielführend er- weist. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen und der Erkrankung des Privatklä- gers auseinandergesetzt. Die vorliegende Einschränkung der Urteilsfähigkeit des Privatklägers bezieht sich auf die Willensbildung und das Handeln nach dem gebil- deten Willen. Dagegen verfügt er über ein Grundverständnis der Gesamtsituation und konnte diese auch entsprechend erfassen und in den Einvernahmen differen- ziert wiedergeben. Eine Begutachtung würde sich vorliegend nur aufdrängen, wenn der Privatkläger die Handlungen und die Aussagen der Beschuldigten falsch ver- standen hätte. Solche Hinweise liegen dagegen nicht vor. Die Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls ein Bild des Privatklägers und des- sen Aussagefähigkeit machen. Es ist festzuhalten, dass dieser offen und differen- 4 ziert über die Geschehnisse erzählt hat. Demzufolge sind auch diese beiden letzten Beweisanträge erneut abzuweisen. Im Weiteren machte der Privatkläger im Juni und Juli 2020 eigenmächtig diverse Eingaben per E-Mail direkt an die Kammer (pag. 554 f.; pag. 558 ff.; pag. 567 ff.; pag. 573; pag. 575). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde der Privatkläger als- dann aufgefordert, inskünftig alle Eingaben durch seinen amtlichen Vertreter einrei- chen zu lassen. Letzterer wurde um Mitteilung ersucht, ob die E-Mails des Privat- klägers vom 13. Juni 2020 sinngemäss als Gesuch um Wechsel der amtlichen Ver- tretung zu verstehen sind (pag. 565 f.). Hierauf stellte E.________ mit Eingabe vom 22. Juli 2020 ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 588). Dieses Gesuch wurde am 5. August 2020 abgewiesen und E.________ nicht aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 591 ff.). Auf die vom Privatkläger persönlich dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. Au- gust 2020 nicht ein (pag. 600 ff.). 4. Anträge der Parteien B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2020 die folgenden Anträge (pag. 659): Das Urteil des Regionalgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei A.________ von der Anklage kostenlos freizusprechen. Die Zivilforderung von C.________ sei abzuweisen. Es sei A.________ eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten sowie eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung sei gemäss der Honorarnote zu entschädigen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die vollumfängliche Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 und stellte die folgenden Anträge (pag. 663): 1. Die Beschuldigte sei des Betrugs schuldig zu erklären. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei auf- zuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Beschuldigte sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verur- teilen. E.________ stellte seinerseits sodann die folgenden Anträge (pag. 665): 1. A.________ sei wegen Betrugs begangen gemäss Anklageschrift zu verurteilen und sie sei an- gemessen zu bestrafen. 2. A.________ sei zu verurteilen, C.________ einen Betrag von CHF 300'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollumfänglich A.________ zur Bezahlung aufzu- erlegen. 5 4. A.________ sei zu verurteilen, C.________ eine Entschädigung für die ihm entstandenen An- waltskosten vor 1. Instanz gemäss Bestimmung des Regionalgerichts Oberland und vor 2. In- stanz gemäss der eingereichten Kostennote zu bezahlen. 5. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sei das amtliche und das volle Honorar des Vertreters von C.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Bestimmung des Regionalgerichts Ober- land und für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennote zu bestim- men, und A.________ sei zu verurteilen, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung zurückzuzahlen und dem Anwalt vom C.________ die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 wurde von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist dabei auf- grund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Formelle Rügen 6. Gültigkeit der Privatklage Die Verteidigung führte anlässlich ihres Parteivortrages in der Berufungsverhand- lung aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Zivilklage eingetreten sei. Diese sei endgültig zurückgezogen worden. Zudem habe kein Willensmangel nachgewie- sen werden können und es liege insbesondere kein qualifizierter Willensmangel vor (pag. 663). Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits aus, dass die Vorinstanz zutreffend begründet habe, weshalb der Privatkläger im Verfahren zu belassen sei und kein gültiger Rückzug der Privatklage erfolgt sei (pag. 665). E.________ erklärte, dass die Vorinstanz die Zivilforderung gutgeheissen und da- mit die Zulassung des Privatklägers im Verfahren bejaht habe. Ein formeller Antrag auf Nichteintreten auf die Privatklage könne seitens der Beschuldigten deshalb nicht mehr gestellt werden. Mit dem Antrag auf Abweisung der Zivilklage habe die Beschuldigte die Zulassung des Privatklägers im Verfahren akzeptiert. Hinsichtlich der Annahme eines Willensmangels könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 667 f.). Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 490 f., S. 29 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): C.________ stellte am 27. Oktober 2015 Strafantrag und Privatklage gegen unbekannte Täterschaft wegen evtl. Betrugs, Nötigung und Wucher (pag. 3 ff., pag. 10). Am 16. November 2015 zog C.________ seine Straf- und Zivilklage zurück (pag. 10), bevor er am 23. November 2015 wiederum erklärte, dass er definitiv Strafantrag und Privatklage stellen wolle (pag. 4, pag. 9). Mit Schreiben vom 30. September 2019 machte C.________, nunmehr amtlich vertreten durch E.________, eine Zivilfor- derung im Umfang von CHF 410‘331.50 geltend (pag. 385). B.________ führte anlässlich der Haupt- 6 verhandlung diesbezüglich aus, der Rückzug der Straf- und Zivilklage vom 16. November 2015 sei endgültig gewesen, womit die Zivilklage zu Unrecht eingereicht und das Gericht nicht darauf eintreten dürfe (pag. 390). Dem entgegnete E.________ im Wesentlichen, infolge eines wesentlichen Willens- mangels sei die von C.________ am 16. November 2019 abgegebene Rückzugserklärung ungültig (pag. 415). Der formgerechte Verzicht oder Rückzug eines Strafantrags bzw. einer Privatklage ist grundsätzlich endgültig. Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 Abs. 1 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen (vgl. etwa Beschluss OGer BE BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 120 StPO N 7). Zur erfolgreichen An- fechtung eines Rückzugs bedarf es indes eines qualifizierten Willensmangels. Ein endgültiger Ver- zicht ist bei anwaltlich nicht vertretenen Personen allerdings nicht leichthin anzunehmen. Es reicht aber noch nicht aus, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Rückzugs (noch) nicht anwaltlich vertreten war. C.________ wurde zwar in einem rund einstündigen Gespräch über die Konsequenzen eines Rück- zugs aufgeklärt (pag. 4), er war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht anwaltlich vertreten. So- dann stand C.________ aufgrund der Anzeige auch massiv unter Druck, weshalb er von der Kan- tonspolizei an seinen Psychiater verwiesen wurde (pag. 4). Hinzu kommt, dass C.________ aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seiner Willensbildung eingeschränkt ist (Krankenakten, pag. 4). All diese Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts, vorliegend von einem qualifizierten Wil- lensmangel auszugehen und die vom Straf- und Zivilkläger C.________ eingereichte Zivilklage adhä- sionsweise zu beurteilen. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ansch- liessen. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Proto- koll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgül- tig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Der Verzicht auf einen Strafantrag oder eine Straf- bzw. Zivilklage muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Nach herr- schender Auffassung ist eine nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts im Sinn von Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu beurteilen. Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuhe- ben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgül- tiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin an- 7 zunehmen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1). Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2015 (pag. 78 ff.) in Verbindung mit dem Bankbeleg der J.________ AG vom 20. November 2015 (pag. 81) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Privatkläger am 6. November 2015 eine Zahlung an «G.________» über CHF 1'000.00 veranlasst hat, diese Banküberweisung jedoch nicht ausgeführt worden ist («Zahlungsstatus Annulliert»). Die Beschuldigte hat dadurch folglich von der gegen sie eingereichten Anzeige erfahren und den Privatkläger anschliessend unter Druck gesetzt, indem sie ihm ankündigte, dass sie ohne Rückzug der Anzeige nicht mit «F.________» in die Schweiz kommen werde (pag. 79). Der Privatkläger wendete nahezu sein ganzes Vermögen auf, um seinem Ziel – einer eigenen Familie – näher zu kommen und dieses letzten Endes zu verwirklichen. Der Privatkläger hat sich in Thailand mit der als «F.________» bezeichneten Thailänderin verlobt und bis zum Schluss gehofft, dass die Beschuldigte mit dieser in die Schweiz kommen wird. Unter diesen Umständen ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privat- kläger durch diese Aussage einschüchtern sowie lenken liess und schliesslich sei- ne Anzeige bzw. seine Privatklage wieder zurückzog. Diese von der Beschuldigten ausgesprochene Androhung ist ursächlich und damit kausal für den Rückzug der Straf- und Zivilklage vom 16. November 2015. Damit ist auch nicht von einem blos- sen Willensmangel, sondern von einem qualifizierten Willensmangel des Privatklä- gers auszugehen. Der Rückzug der Straf- und Zivilklage erfolgte mithin aufgrund eines qualifizierten Willensmangels und ist damit ungültig. C.________ ist damit zu Recht als Privat- kläger im Verfahren belassen worden und das Urteil ist damit auch betreffend die Zivilklage materiell zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Vertretung des Privat- klägers kann durch den Antrag auf Abweisung der Klage (an Stelle eines Nichtein- tretens) keine Anerkennung der Aktivlegitimation erfolgen (die Aktivlegitimation ist eine Frage des materiellen Rechts). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 8. August 2018 (pag. 212 ff.) Folgendes vorgeworfen: Betrug begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 in U.________, T.________, Bern, Y.________, Z.________/Thailand und anderswo C.________, welcher seit Jahren an einer psychischen Krankheit leidet, wünschte sich seit geraumer Zeit, eine Familie zu gründen. Er nahm zu diesem Zweck Kontakt zu Frauen auf und lernte so auch A.________ über ein Kontaktinserat kennen. Er besuchte A.________ als Kunde in deren Salon, sag- te ihr jedoch auch, er beabsichtige, eine Familie zu gründen. A.________ gab vor, damit einverstan- den zu sein, erklärte kurze Zeit später schwanger zu sein und zeigte C.________ einen positiven Schwangerschaftstest. C.________ gab A.________ aus diesem Grund wiederholt Geld, welches sie 8 für Arztbesuche verlangte, ebenso weil sie angab, andernfalls das Kind abzutreiben. Da A.________ vorgab, schwanger zu sein und mit dem Beschuldigten eine Familie gründen zu wollen, war C.________ bereit, ihr Geld zu leihen für Kolleginnen und Verwandte, welche sich angeblich in finan- ziellen Schwierigkeiten befinden würden, ebenso zur Regelung von finanziellen Problemen mit ihrem Vermieter. A.________ versprach C.________, ihm das Geld zurückzuzahlen. Später anerbot sie sich, gemeinsam mit C.________ nach Thailand zu reisen, wo dieser andere, jüngere und zur Famili- engründung geeignetere Frauen kennenlernen könne, welche auch rascher schwanger werden wür- den. Aufgrund dieser Angaben zahlte C.________ an A.________ auf deren Aufforderung hin Geld für insgesamt drei Reisen nach Thailand und dortige Aufenthalte. A.________ gab zudem vor, Geld für die Familien dieser Frauen und für Visa zu benötigen, und machte so weitere Geldbeträge von C.________ erhältlich. Schliesslich gab A.________ ebenfalls vor, für C.________ in Thailand ein Haus zu erwerben. So könne er, wenn er 50 Jahre alt sei, nach Thailand ziehen. C.________ über- wies deshalb Geld mit K.________ oder durch Banküberweisung auf ein von A.________ angegebe- nes Konto. Sie gingen gemeinsam ein Haus in Z.________, Thailand, anschauen, sahen Pläne und A.________ unterzeichnete in thailändisch abgefasste Dokumente. C.________ zahlte erneut Geld, um angeblich das Dach zu reparieren, wohnte einige Zeit in dem Haus und kehrte danach in die Schweiz zurück. A.________ war seit Februar 2015 nie schwanger, C.________ wurde nie Geld zurückgezahlt und er verfügt in Thailand über kein Haus. C.________ bezog von seinen Konti wie- derholt Bargeldbeträge, übergab diese an A.________ und überwies zudem via K.________ und via Banküberweisung Geld an eine von A.________ bezeichnete Person. Insgesamt erhielt A.________ so von C.________ CHF 410’331.50; Geld, von welchem sie trotz anderslautenden Versprechen nie einen Rückzahlungswillen hatte. A.________ spiegelte C.________ so vor, ihm durch sich selbst oder eine andere Frau zu einer Part- nerin und einem Kind, derart zu einer Familie zu verhelfen, ebenso zu einem Haus in Thailand. Mit dem Vorzeigen eines Schwangerschaftstests, den Reisen nach Thailand, dem Zeigen eines Hauses samt Plänen und dem Unterzeichnen von für C.________ nicht verständlichen Dokumenten errichtete sie ein ganzes Lügengebäude, täuschte C.________ so arglistig und veranlasste ihn so zu den Zah- lungen. Aufgrund dieses Lügengebäudes zahlte C.________ für das angebliche Haus, die angebliche Schwangerschaft der A.________, für deren Bedürfnisse sowie für die Bedürfnisse einer angeblichen zukünftigen Partnerin und in deren Interesse insgesamt CHF 410'331.50 an A.________, welche trotz Rückzahlungsversprechen nie einen Rückzahlungswillen hatte. 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit den Kontoauszügen der auf den Privatklä- ger lautenden Konten auseinander (pag. 476, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Im Anschluss würdigte sie die Aussagen des Privatklägers (pag. 477 ff., S. 16-18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Glaubhaftig- keitsprüfung der Aussagen des Privatklägers berücksichtigte sie sodann seinen gesundheitlichen Zustand bzw. seine psychische Erkrankung und zog die Aus- führungen von Dr. med. H.________ in ihre Würdigung mit ein (pag. 479 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft, woran auch dessen psychische Erkran- kung nichts zu ändern vermochte. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Privatklä- ger die geschilderte Geschichte bzw. Teile daraus konstruiert oder missverstanden habe, bestünden nicht (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9 Dagegen hätten die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten nicht zu über- zeugen vermocht (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigten sei es nicht gelungen, ihre Aussagen glaubhaft darzustellen. Viel- mehr habe sie sich in Widersprüche verstrickt, habe die Verantwortung dem Privat- kläger zuschieben wollen und habe Schutzbehauptungen aufgestellt. Ihren Aussa- gen könne daher nicht geglaubt werden (pag. 482, S. 21 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Vorinstanz folgte damit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welche mit den Aussagen des Zeugen (Bruder des Privatklägers) und weiteren Beweismit- teln in den massgeblichen Punkten übereinstimmten. Dagegen hätten sich die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft erwiesen. Allerdings stellte die Vorin- stanz nicht auf den von der Staatsanwaltschaft angeklagten gesamten Betrag von CHF 410'331.50 ab, sondern erachtete gewisse Abzüge als angebracht (pag. 482, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Februar 2015 bis zum 6. Oktober 2015 – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – rund CHF 300'000.00 ohne Gegenleistung vom Privatkläger erhältlich gemacht habe (pag. 483, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung liess die Beschuldigte durch die Ver- teidigung ausführen, dass ihre Verurteilung auf einer falschen Sachverhaltsfeststel- lung beruhe. Diese sei nicht differenziert vorgenommen worden und die daraus ge- zogene Schlussfolgerung, wonach sie dem Privatkläger CHF 300'000.00 abge- nommen habe, beruhe auf einer willkürlichen Annahme (pag. 659 f.). Die Grundlage des Urteils der Vorinstanz werde bestritten. Die Beschuldigte habe erklärt, dass sie nicht schwanger gewesen sei und auch nicht habe schwanger werden können, weshalb es keine Veranlassung für die Durchführung eines Schwangerschaftstests gegeben habe. Es sei nicht möglich, dass die Beschuldigte dem Privatkläger einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt habe. Diese Tests liessen sich nicht verfälschen und die Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt schwanger gewesen. Werde wider Erwarten davon ausgegangen, dass ein solch positiver Schwangerschaftstest vorgelegen habe, liege keine Täuschung vor. Diese Täuschung müsse tatbestandsmässig zu einer Vermögensdisposition geführt ha- ben. Die vom Privatkläger bezahlten Beträge seien dagegen nicht aufgrund der an- geblichen Schwangerschaft geleistet worden. Sämtliche Vermögensdispositionen, welche vor dem angeblichen positiven Schwangerschaftstest getätigt worden sei- en, seien unmöglich durch die angeblich vorgetäuschte Schwangerschaft motiviert gewesen. Der frühestmögliche Zeitpunkt einer angeblichen Täuschung könne des- halb nur das Zeigen dieses Tests gewesen sein. Zudem sei nicht davon auszuge- hen, dass pro Mal ungeschützten Geschlechtsverkehr lediglich zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 bezahlt worden seien. Vielmehr sei von einem Betrag von CHF 1'200.00 pro Treffen auszugehen. Es sei von rund 20 bis 30 solcher Tref- fen auszugehen, was einem Betrag von CHF 36'000.00 entspreche. Diese Zahlun- gen würden nicht auf einer Täuschung beruhen. Aufgrund der Schwierigkeiten in 10 der gemeinsamen Kommunikation sei ferner davon auszugehen, dass sich die Ein- vernehmlichkeit einzig auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr, nicht aber auf einen gemeinsamen Kinderwunsch bezogen habe. Der Privatkläger sei schliesslich mit der Beschuldigten mehrmals nach Thailand gereist, um dort jüngere Frauen kennenzulernen, die schneller schwanger würden (pag. 660). Wenn ihm die Be- schuldigte noch vor der ersten Reise einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt hätte, hätte es nicht weiterer jüngerer Frauen bedurft, die schneller hätten schwan- ger werden können. Es handle sich dabei um einen der grössten Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers. Diesen Aussagen würde der Realitätsbezug feh- len. Die Beschuldigte habe den Privatkläger darüber aufgeklärt, dass er sich in Thailand eine jüngere Frau suchen müsse, welche schneller schwanger würde. Sie habe damit alles unternommen, um den Irrtum über eine angebliche Schwanger- schaft aufzulösen. Spätestens ab März habe sich der Privatkläger nicht mehr in ei- nem Irrtum über eine angebliche Schwangerschaft befunden, weshalb die ab die- sem Zeitpunkt vorgenommenen Zahlungen nicht aufgrund einer Täuschung bzw. eines Irrtums getätigt worden seien. Es würden sodann weitere Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers – insbesondere zum Zeitpunkt der angeblichen Schwangerschaft und hinsichtlich der an die Kolleginnen der Beschuldigten geleis- teten Zahlungen sowie der in Deutschland bezahlten Darlehen – vorliegen. Zu- sammenfassend liesse sich kein Betrag substanziiert ausmachen, welchen der Pri- vatkläger aufgrund der angeblichen Schwangerschaft der Beschuldigten bezahlt habe. Nachgewiesen sei, dass der Privatkläger vor den Thailandreisen grössere Geldbe- träge bezogen und diese in Thailand ausgegeben habe. Der Privatkläger habe in Thailand mit weiteren Frauen verkehrt und mit «F.________» zusammengelebt. Der Privatkläger habe sich während rund 75 Tagen in Thailand aufgehalten, Schmuck gekauft, der Familie Geld übergegeben und mit unterschiedlichen Frauen zusammengelebt. Es verstehe sich von selbst, dass dies nicht unentgeltlich erfolgt sein könne. Die Aussagen des Privatklägers seien voller Widersprüche und es bleibe bis zum Schluss unklar, wofür das Geld verwendet worden sei. Der ausgeprägte Kinder- wunsch des Privatklägers rechtfertige es nicht, der Beschuldigten Betrug vorzuwer- fen. Hierfür liege kein konkreter Hinweis vor, vielmehr sei die Vorinstanz durch ihre Annahmen in Willkür verfallen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass das Geld vielmehr für sexuelle Dienstleistungen, Geschenke und Verlobungen verwendet worden sei. 10. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, dass der psychische Gesundheitszustand des Privatklägers für die Beweiswürdigung von Bedeutung sei. Gemäss dem Be- richt von Dr. med. H.________ leide der Privatkläger an einer paranoiden Schizo- phrenie. Der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens und eines aussagepsychologischen Gutachtens den Privatkläger betreffend sei jeweils abgewiesen worden. Ein Gutachten sei nur dann hilfreich, wenn Wahr- nehmungsstörungen vorliegen würden. Hierfür würden keine Hinweise vorliegen. 11 Die Vorinstanz habe sich eingehend mit den Aussagen und der Erkrankung des Privatklägers auseinandergesetzt. Die Einschränkung der Urteilsfähigkeit beziehe sich vorwiegend auf die Willensbildung und das Handeln nach dem gebildeten Wil- len. Der Privatkläger verfüge dagegen über ein Grundverständnis der Gesamtsitua- tion. Er sei in der Lage die Situation zu erfassen und differenziert wiederzugeben. Anhaltspunkte, wonach die wiedergegebenen Inhalte konstruiert worden seien, würden nicht vorliegen (pag. 663). Es würden sich auch keine Hinweise finden, wonach der Privatkläger die Situation missverstanden habe. Bei einer paranoiden Schizophrenie handle es sich um eine schwere psychische Störung. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. H.________ würden schwankende paranoide Wahn- ideen, Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen vorliegen. Dies bedeute, dass objektiv belanglose Äusserungen von anderen Personen auf die eigene Person be- zogen würden und diesen Äusserungen oder Handlungen würde sodann eine be- sondere Bedeutung zugemessen. Eine Begutachtung würde sich dann aufdrängen, wenn Hinweise vorliegen würden, wonach der Privatkläger die Handlungen und Aussagen der Beschuldigten falsch verstanden hätte. Solche Hinweise hätten je- doch keine festgestellt werden können. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung habe dieser ebenfalls offen und ehrlich dargelegt, was vorgefallen sei. So ha- be er beispielsweise ausgesagt, dass er schon «im Kopf gehabt» habe, wie viel Geld er ausgegeben habe, er habe aber nicht «Stopp» sagen können. Diese Aus- sage würde die psychischen Probleme ziemlich genau wiederspiegeln. Dr. med. H.________ habe ausgeführt, der Privatkläger habe kognitiv einschätzen können, dass es sich um grosse Beträge gehandelt habe, er habe diesbezüglich auch Be- denken gehabt, habe sich dem aber nicht entziehen können. So sei er beispiels- weise nicht in der Lage gewesen, sich anders zu verhalten und habe es immer rea- lisiert. Der Familienwunsch sei aber so gross gewesen, dass er eigene Bedenken und Warnungen Dritter auf die Seite geschoben habe. Er habe diese wahrgenom- men, sich aber nicht dagegen auflehnen können. Darin liege seine Beeinträchti- gung. Seine Sachverhaltsschilderungen seien im Kern konstant, farbig und detail- liert. Dieselben Ausführungen habe er auch gegenüber seinem Arzt, seinem Bruder und gegenüber der KESB gemacht. Er habe diese Schilderungen mit entwaffnen- der Offenheit getätigt. Moralische Bedenken habe er keine gehabt. Die Wider- sprüche versuche er nicht zu verstecken und könne sie sich nicht erklären, da sie eben mit seiner Erkrankung zusammenhängen. Die Vorinstanz sei schliesslich zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Wiedergabefähigkeit des Privatklägers nicht eingeschränkt sei. Aufgrund seines Beziehungswahns habe er die Täuschungen und Drohungen als solche nicht hinterfragen können oder aber er habe sie wahr- genommen, habe sich aber nicht dagegen wehren oder entsprechend handeln können. Es sei deshalb zu Recht auf eine Begutachtung verzichtet worden (pag. 664). Weiter hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass offenbleiben könne, ob die Beschuldigte bereits am Telefon verstanden habe, was der Privatkläger tatsächlich gewollt habe. Die Reaktion der Beschuldigten sei folgerichtig gewesen, habe sie sich doch eine Verdienstmöglichkeit sichern wollen. Als sie gemerkt habe, dass sie ihn mit seinem Kinderwunsch habe an sich binden können, habe sie ihn nicht mehr losgelassen. Es stelle sich die Frage, ob es dem Privatkläger aufgrund seiner Er- 12 krankung möglich gewesen sei, solche Schilderungen ohne jegliche Grundlagen zu machen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz würden seine Aussagen zahl- reiche Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz habe dies zutreffend begründet. Er habe seine Abhängigkeit von der Beschuldigten thematisiert und gesagt, dass er auf die Warnsignale nicht habe reagieren können. So zum beispielsweise als sie im Flugzeug wütend geworden sei und ihm damit gedroht habe, dass sie das Kind auf der Toilette wegmachen werde oder als sie ihm gesagt habe «Baby weg» und eine wegwerfende Geste gemacht habe. Diese Ausführungen könnten nicht erfunden werden und könnten nicht auf wahnhaften Vorstellungen basieren. Es handle sich um realitätsnahe Ausführungen. Zudem würden nicht einzig die Aussagen des Pri- vatklägers vorliegen. Diese würden mit den Bankunterlagen, den Aussagen des Bruders, den Ausführungen des Arztes und der KESB korrelieren. Die Aussagen der Beschuldigten dagegen seien von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft ein- gestuft worden (pag. 664 f.). 11. Argumente des Privatklägers Der Rechtsbeistand des Privatklägers erachtete die Beweiswürdigung und die dar- aus gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz ebenfalls als zutreffend. Die vorgenommene Vermögensdisposition ergebe sich aus der vorliegenden Zusam- menstellung und sei damit erstellt. Die Beschuldigte mache dagegen geltend, dass sie vom Privatkläger einzig für er- brachte Liebesdienste bezahlt worden sei und einmal ein Geschenk im Umfang von CHF 15'000.00 erhalten habe. Im Übrigen wisse sie nicht, was mit dem Geld ge- schehen sei. Dass die Beträge einen Bezug zur Beschuldigten aufweisen würden, gehe aus der Zusammenstellung und den Örtlichkeiten der Geldbezüge hervor. Diese seien immer dort erfolgt, wo die Beschuldigte gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe eine überzeugende Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen vorgenommen. Wesentlich sei, wie alles begonnen habe. Der Privatkläger habe die Polizei aufgesucht, um die Adresse von «A.________» erhältlich zu machen, um diese betreiben zu können. Er sei eben gerade nicht zur Polizei gegangen, um eine Geschichte zu erzählen. Daraus folge, dass der Privatkläger der Beschuldigten einzig Darlehen gewährt habe. Seine Aussagen seien zudem im Kerngeschehen konstant. Aufgrund seiner Erkrankung seien sie zeitlich ungenau, nicht gegliedert und die Geldbeträge seien nicht konstant wiedergegeben worden. Aufgrund der hohen Anzahl an Geldbezügen sei dies nachvollziehbar (pag. 666). Im Weiteren würden sich seine Ausführungen mit den Angaben des Bruders, des Arztes und der KESB decken. Hervorzuheben sei ein Eintrag von Dr. med. H.________ vom 1. September 2015, wonach sich der Privatkläger telefonisch aus Thailand gemeldet habe. Der Privatkläger erzählte Dr. med. H.________, dass er sich zurzeit in Thai- land in dem Haus befinde, welches er finanziert habe. Dabei handle es sich um die absolute Realität und nicht um einen Teil einer Wahnvorstellung. Dies stimme auch mit den Bankbelegen überein, wonach es um die Renovation eines Hauses in Thai- land gegangen sei und vorab mit dem Bruder des Privatklägers Rücksprache ge- nommen worden sei. Die Beschuldigte mache bezüglich dieses Hauses dagegen widersprüchliche Aussagen. Die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten 13 seien von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden. Dasselbe widersprüchliche Aussageverhalten zeige sie bezüglich des erhaltenen Geldes von CHF 15'000.00. Die Vorinstanz habe mithin zu Recht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt (pag. 667). 12. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz führte zum unbestrittenen Sachverhalt zutreffend aus, dass der Pri- vatkläger die Beschuldigte über ein Kontaktinserat kennenlernte und diese darauf- hin in einem Studio in T.________ aufsuchte, wo es zu Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung kam. Der Privatkläger besuchte auch andere Prostituierte. Ferner ist unbestritten, dass die Beschuldigte vom Privatkläger Geld erhielt, über einen ge- wissen Zeitraum mit dem Privatkläger in (teilweise auch sexuellen) Kontakt stand und mit ihm nach Thailand reiste. Die Beschuldigte bestreitet sodann nicht, mit dem Privatkläger über den Kauf eines Hauses in Thailand gesprochen zu haben. Unbe- stritten ist schliesslich, dass die Beschuldigte in U.________ und T.________ ar- beitete und mit dem Privatkläger nach Deutschland reiste (pag. 468, S. 7 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger jedenfalls seit Herbst 2009 an ei- ner psychischen Erkrankung (sich erstmals manifestierend im militärischen Wie- derholungskurs 2009) leidet. Gemäss ärztlicher Einschätzung von Dr. med. H.________ vom 13. November 2015 (pag. 4 f. Krankenakten) besteht beim Pri- vatkläger ein psychischer Schwächezustand im Sinne einer paranoiden Schizo- phrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04); es bestehen im Ausmass schwankende paranoide Wahninhalte, Beziehungswahn und Beeinträchtigungside- en, zeitweise bestanden auch akustische Halluzinationen. Unbestritten ist im Weiteren, dass einerseits die finanzielle Situation des Privatklä- gers über Jahre hinweg bis etwa Mitte 2014 beständig gewesen ist, dann aber ab den verschiedenen Konten des Privatklägers (bei der L.________ und der J.________ AG) in der Zeit ab Februar 2015 bis zum 6. Oktober 2015 Bargeldbe- züge (inkl. Gebühren und Spesen) von total CHF 364'291.20 (abzüglich der Aus-/Einzahlung vom 14. September 2015 über CHF 10'000.00), anfänglich vor- nehmlich in T.________ und U.________, dann aber auch und zunehmend in Y.________ und N.________ sowie einmal in Zürich, stattgefunden haben. Dane- ben erfolgten vier Vergütungen bzw. Einzahlungen (inkl. Gebühren und Spesen) an G.________ von total CHF 46'040.00. Alles in allem ist damit unbestritten, dass der Privatkläger in der genannten Zeitspanne von Februar bis Oktober 2015 Geldbezü- ge und Überweisungen von rund CHF 400'000.00 tätigte. Aus dem annullierten Pass des Privatklägers ergibt sich weiter, dass er in der frag- lichen Zeit drei Mal in Thailand war. Die erste Reise fand vom 13. April bis 5. Mai 2015, die zweite Reise vom 8. bis 20. Juli 2015 und die dritte Reise vom 24. Juli bis 10. September 2015 statt (pag. 371). Unbestritten ist weiter, dass der Privatkläger jeweils mit der Beschuldigten nach Thailand reiste und diese Reisen jeweils be- zahlte. Der Privatkläger kam in Thailand für Kost und Logis (teilweise in Hotels) auf, gab Geld für weitere Frauen, für Verlobung(en) und Schmuck aus. Von der Be- 14 schuldigten eingestanden ist schliesslich, dass sie vom Privatkläger CHF 15'000.00 erhalten hat und für sexuelle Dienstleistungen bezahlt worden ist. 13. Bestrittener Sachverhalt Alles Weitere ist im Wesentlichen bestritten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass bestritten ist, ob die Beschuldigte dem Privatkläger gesagt habe, sie sei schwanger und ihm einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt habe. Bestritten ist auch, ob die Beschuldigte gestützt darauf vom Privatkläger Geld für Arztbesu- che und Untersuchungen verlangt hat, ansonsten sie das Kind abtreiben werde. Weiter bestreitet die Beschuldigte, vom Privatkläger Geld für ihre Kolleginnen er- halten und für sich oder den Privatkläger in Thailand ein Haus gekauft zu haben. Im Übrigen bestreitet die Beschuldigte weitere – über die CHF 15'000.00 und die Zah- lungen für sexuelle Dienstleistungen hinausgehende – Geldbeträge erhalten zu ha- ben (pag. 468 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bestritten ist ferner, dass die Beschuldigte vom Privatkläger Geld für eine Renova- tion bzw. einen Farbanstrich eines Hauses von Verwandten in Deutschland erhält- lich gemacht hat. Damit stellen sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung insbesondere die folgen- den Beweisfragen: - Wieviel der CHF 15'000.00 übersteigenden Barabhebungen und Überweisun- gen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 von insgesamt CHF 410'331.50 gingen an die Beschuldigte bzw. an von ihr bestimmte Perso- nen? - Zu welchem Zweck bzw. unter Angabe von welchen Gründen seitens der Be- schuldigten erfolgten diese Barabhebungen/Überweisungen vom Privatkläger an die Beschuldigte bzw. an von ihr bestimmte Personen? - Standen diesen Geldübergaben/-überweisungen vom Privatkläger an die Be- schuldigte bzw. an von ihr bestimmte Personen für den Privatkläger irgendwel- che geldwerten Gegenleistungen gegenüber, und ggf. inwiefern bzw. in wel- chem Umfang? 14. Beweismittel Die Vorinstanz brachte die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und listete diese vollständig auf (pag. 469, S. 8 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Zur Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts liegen dem Gericht folgende objektiven Be- weismittel vor: Die Polizeirapporte vom 9. November 2015 (pag. 14 ff.), 23. November 2015 (pag. 3 ff.) und 25. November 2015 (pag. 5 ff.), ein Inserat der Webseite „www.M.________.ch“ (pag. 47), di- verse Kopien von Zahlungsbelegen (pag. 49), Kontoauszüge des L.________ Sparkontos .________ (pag. 50 ff.) und des Kontos .________ (pag. 54 ff.) lautend auf C.________, Steuerberechnungen und die Steuererklärung der Jahre 2014/2018 von C.________ (pag. 63 ff.; pag. 290 ff.), Auszüge des J.________-Privatkontos .________ (pag. 71 ff.) und Sparkontos .________ (pag. 76 ff.) lautend auf C.________ sowie diverse Fotografien u.a. von C.________ und einer weiblichen Person (pag. 30), die Krankenakten der Psychiatrischen Dienste des Spitals N.________ betreffend C.________ (Kran- 15 kenakten, pag. 2 ff.), das Protokoll vom 11. November 2015 (pag. 368 ff.) und die Kammerentscheide KESB N.________ vom 16. November 2015 (pag. 171 ff.) bzw. 14. Juni 2016 (pag. 176 ff.), ein ärztli- ches Zeugnis aus Thailand betreffend Behandlung von C.________ (pag. 268), ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste des Spitals N.________ betreffend C.________ (pag. 279 ff.) sowie der nicht mehr gültige Schweizer Pass von C.________ (pag. 371). Andererseits sind als subjektive Beweismittel mehrere Einvernahmen der Beteiligten vorhanden. Das Gericht kann auf die Aussagen von C.________ (als Auskunftsperson: pag. 31 ff.; pag. 36 ff.; pag. 78 ff. und als Privatkläger: pag. 82 ff.; pag. 399 ff.) sowie auf diejenigen von A.________ (als Beschuldig- te: pag. 18 ff.; pag. 391 ff.) und von O.________ (als Zeuge: pag. 101 ff.) zurückgreifen. Sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger wurden oberinstanzlich erneut einvernommen (pag. 642 ff.). 15. Würdigung der Kammer 15.1 Vorbemerkungen Im Hinblick auf die sich stellenden Beweisfragen (vgl. Ziff. 13 hiervor) sind die Aus- sagen der Beschuldigten und des Privatklägers zentral und entsprechend ausführ- lich zu würdigen. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers und der Be- schuldigten aus dem Untersuchungsverfahren und der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ausführlich und sorgfältig wiedergegeben. Auf diese zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 470 ff., S. 9-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die übrigen Beweismittel wird im Rahmen der Aussagenwürdigung einzugehen sein. 15.2 Aussagen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren 15.2.1 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger bestätigte vorab seine bisher im Verfahren gemachten Aussagen. Er habe immer die Wahrheit gesagt (pag. 643, Z. 11 f.). Soweit für die Beantwor- tung der Beweisfragen von Relevanz, erklärte der Privatkläger sodann, dass immer er selbst die Bargeldbezüge vorgenommen habe und er sämtliches Geld an die Beschuldigte übergeben habe (pag. 643, Z. 24 u. Z. 29). Er habe geglaubt, dass er mit der Beschuldigten zusammenlebe, weshalb er ihr das Geld gegeben habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihm der Kontakt zur Beschuldigten gutgetan habe und habe ihr deshalb vertraut. Sie habe ihm jeweils Hoffnungen gemacht und ihm das Gefühl gegeben, dass sie ihm das geben könne, was er sich wünsche (pag. 643, Z. 32 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie schwanger sei. Er habe ihr des- halb geglaubt, wenn sie gesagt habe, dass sie zum Arzt müsse und dafür Geld benötige. Er habe immer daran geglaubt und Hoffnungen gehabt (pag, 644, Z. 8 ff.). Die Beschuldigte habe ihm gesagt, dass sie sich ebenfalls ein Kind von ihm wünsche. Er habe ihr ebenfalls gesagt, dass er sich ein Kind wünsche und so habe er dieses Ziel vor Augen gehabt (pag. 644, Z. 18 ff.). Er habe ihr bereits beim ers- ten telefonischen Kontakt mitgeteilt, dass er sich eine Familie wünsche und auf der Suche nach einer Frau sei, die diesen Wunsch teile. Sie habe ihm am Telefon ge- sagt, dass er vorbeikommen solle und sie ebenfalls gerne Kinder haben wolle (pag. 16 644, Z. 31 ff.). Sie hätten sich schliesslich in Bern kennen gelernt und wie im Rot- licht-Milieu üblich, habe es zu Beginn etwas gekostet. Es seien zuerst CHF 100.00 und dann CHF 200.00 pro Mal vereinbart worden. Sie hätten sich von Anfang an gut verstanden. Irgendwann, als es dann um Kinder gegangen sei, habe sie ge- sagt, dass sie hierfür mehr Geld haben müsse. Ab dem zweiten Treffen hätten sie ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 44, Z. 31 ff.). Sie hätten pauschal CHF 1'200.00 bis zur Schwangerschaft vereinbart (pag. 645, Z. 3 ff.). Er habe die- sen Betrag einmal bezahlt, wobei sie mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 650, Z. 21 ff.). Es habe lange keinen Beweis für die Schwan- gerschaft gegeben (pag. 645, Z. 16). Irgendwann habe er einen Beweis für die Schwangerschaft haben wollen. Sie habe ihm auch immer versprochen, dass sie ihm das Geld zurückzahlen werde. Er habe ihr gesagt, dass er einen Schwanger- schaftstest haben wolle. Nach längerer Zeit sei dieser gemacht worden. Dieser ha- be einen Strich angezeigt. Soviel habe er selbst verstanden, dass der Schwanger- schaftstest «schwanger» angezeigt habe (pag. 645, Z. 20 ff.). Die Beschuldigte ha- be ihm den Test gebracht (pag. 645, Z. 38 f.). Der Test müsse vor der ersten Thai- landreise gemacht worden sein (pag. 645, Z. 44 f.). Die Beschuldigte sei bei allen drei Thailandreisen dabei gewesen (pag. 646, Z. 6 f.). Ein grosser Betrag des abgehobenen Geldes sei nach Deutschland gegangen (pag. 646, Z. 28). Sie hätten auch grosse Beträge mit nach Thailand genommen. Sie hätten die Beträge auf drei Personen aufgeteilt, da sie einzeln nicht so viel Geld über den Zoll hätten nehmen können (pag. 646, Z. 31 ff.). Die Beschuldigte habe immer Geld benötigt, wahrscheinlich auch für die Tickets der Reisen. Sie habe al- les organisiert und ihn gefragt, ob er mit nach Thailand reisen wolle. Er habe ein- fach mitgemacht (pag. 646, Z. 42 ff.). Die Beschuldigte habe gewusst, dass es in Thailand noch mehr Frauen gebe und habe ihn deshalb gefragt, ob er diese Frauen kennenlernen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm und diesen Frauen in die Schweiz kommen werde, was er ihr geglaubt habe (pag, 648, Z. 2 ff.). Er selbst habe diese Frauen nicht bezahlt (pag. 648, Z. 7). Anlässlich der dritten Reise habe er mit einer der Frauen während drei Wochen zusammengelebt. Er habe mitge- kriegt, dass die Mutter dieser Frau Geld gewollt habe und Heiraten ein Thema ge- wesen sei. Er habe auch Drohungen festgestellt. Es seien dann viele Personen dort gewesen und das Geld sei ausgebreitet worden und er habe erfahren, dass in Thailand auf diese Weise geheiratet werde (pag. 648, Z. 14 ff.). Dies sei einmal vorgekommen (pag. 648, Z. 20). Auf Frage, wie es nun dazu gekommen sei, dass er einerseits mit der Beschuldigten eine Familie habe gründen wollen und er vor der ersten Reise davon ausgegangen sei, dass sie schwanger sei und sich ande- rerseits in Thailand mit anderen Frauen vergnügt habe und sich mindestens einmal verlobt habe, erklärte der Privatkläger, dass er das Problem verstehe. Es sei alles von der Beschuldigten ausgegangen. Sie habe ihn mitgezogen. Sie habe einen Vorschlag gemacht und er sei einfach mitgegangen (pag. 648, S. 22 ff.). In der Zeit, als er die Beschuldigte kennengelernt habe bis zur Anzeigeerstattung im Oktober 2015 habe er keine weiteren Sexarbeiterinnen in der Schweiz aufgesucht (pag. 648, Z. 34 ff.). Der Privatkläger betonte, dass er während der sechs Monate immer geglaubt habe, dass die Beschuldigte bei ihm wohnen werde oder mit einer Frau aus Thailand in 17 die Schweiz komme. Er habe dies geglaubt und solange habe er ihr Geld gegeben. Er habe auch geglaubt, dass sie ihm das Geld zurückgeben werde (pag. 649, Z. 19 ff.). Auf Fragen seitens der Verteidigung führte der Privatkläger schliesslich aus, dass er sich mit der Beschuldigten gut habe verständigen können. Sie hätten sofort gewusst, was er und was sie gewollt hätten. Sie hätten auch etwas Englisch mit- einander gesprochen. Wenn es darauf angekommen sei, habe sie alles verstanden (pag. 649, Z. 35 ff.). 15.2.2 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestätigte vorab ebenfalls ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2019 gemachten Aussagen (pag. 652, Z. 30). Der erste Kontakt mit dem Privatkläger habe in T.________ stattgefunden. Sie ha- be als Prostituierte gearbeitet und der Privatkläger habe sie angerufen, weshalb sie einen Termin vereinbart hätten (pag. 652, Z. 40-42). Das sei 2015 gewesen, wobei sie sich nicht mehr an den genauen Monat erinnern könne (pag. 653, Z. 2 f.). Sie und der Privatkläger hätten von Anfang an ungeschützten Geschlechtsverkehr ge- habt (pag. 653, Z. 5 f.). Hierfür habe der Privatkläger CHF 300.00 bezahlt. Schliesslich habe er CHF 200.00 und dann CHF 100.00 bezahlt. Dies seien die Preise für den geschützten und den ungeschützten Geschlechtsverkehr gewesen (pag. 653, Z. 9-11). Der Privatkläger habe ihr nie pauschal CHF 1'200.00 für die Zeugung eines Kindes gegeben. Er habe ihr ein neues Mobiltelefon gekauft, damit sie miteinander hätten reden können (pag. 653, Z. 16-19). Weiter habe sie einmal am Flughafen in Zürich, als sie nach Thailand geflogen seien, CHF 15'000.00 vom Privatkläger erhalten. Er habe dieses Geld bei der Bank abgehoben und ihr gege- ben. Dies sei ein Geschenk dafür gewesen, dass sie ihn nach Thailand begleite. Er habe ein Foto einer Frau auf ihrem Mobiltelefon gesehen, welche er habe kennen- lernen wollen. Sie sei dabei gewesen, als er die CHF 15'000.00 am Flughafen Zürich abgehoben habe (pag. 653, Z. 23 ff.). Er habe ebenfalls Geld auf das Konto ihres Vaters überwiesen. Der Privatkläger habe weitere Frauen besucht. Hierfür habe sie für den Privatkläger Geld abgehoben. Das seien nochmals CHF 40'000.00 bis CHF 60'000.00 gewesen. Das wisse sie nicht mehr so genau (pag. 653, Z. 35- 37). Sie habe keine weiteren Geldbeträge vom Privatkläger erhalten. Die Tickets für die Reisen nach Thailand habe sie gekauft. Der Privatkläger habe ihr hierfür Geld gegeben (pag. 653, Z. 39-43). Es treffe zu, dass ihr der Privatkläger gesagt habe, er wolle Kinder. Sie könne aber keine Kinder bekommen (pag. 654, Z. 5). Sie habe die Absicht gehabt, mit ihm eine Familie zu gründen. Als er jedoch in Thailand eine neue Frau kennengelernt habe, sei er mit dieser Frau zusammen gewesen. Sie sei dadurch verletzt worden, weil er mit dieser anderen Frau zusammen gewe- sen sei (pag. 654, Z. 8.10). Sie habe sich unterbinden lassen, weshalb sie keine Kinder bekommen könne (pag. 654, Z. 14). Ein Schwangerschaftstest sei nie The- ma gewesen zwischen ihnen. Er sei derjenige gewesen, der mit anderen Frauen habe Kinder zeugen wollen. Er habe ihr einmal einen solchen Test gekauft, sie ha- be ihn aber nicht gemacht (pag. 654, Z. 17-21). Sie habe ihm nie einen solchen Test gezeigt, da sie keine Kinder bekommen könne (pag. 654, Z. 25). Der Test sei auch von niemandem anderen gewesen. Sie habe den Privatkläger auch nicht an- derweitig glauben lassen, dass sie schwanger sei (pag. 654, Z. 28 u. Z. 31). Sie seien rund drei Mal gemeinsam in Thailand gewesen (pag. 654, Z. 34). Der Privat- 18 kläger sei nie alleine in Thailand gewesen, sie seien immer zusammen nach Thai- land gereist (pag. 655, Z. 2). Das Geld, welches vor und nach den Thailandreisen bezogen worden sei (vor der ersten Reise CHF 100'000.00 und nach der ersten Reise CHF 92'000.00; vor der zweiten Reise CHF 36'000.00; vor der dritten Reise CHF 35'000.00 und danach weitere Bezüge von mehreren zehntausend Franken), habe sie nie gesehen. Sie habe nur jenes Geld gesehen, welches er ihr direkt ge- geben habe und welches auf das Konto ihres Vaters überwiesen worden sei (pag. 655, Z. 7-15). Sie habe auch nie ein Haus gekauft (pag. 655, Z. 19). Der Hauskauf sei während eines Gesprächs aufgekommen, aber sie würden sich nicht so gut verstehen. Sie hätten auch nie ein Haus besichtigt (pag. 655, Z. 21-30). Der Privatkläger habe ihr kein Geld für ihre Kolleginnen oder Verwandte in Deutschland übergeben. Sie habe keine Verwandte in Deutschland. Sie hätten einzig gemein- sam Ferien gemacht (pag, 655, Z. 32-42). Es treffe zu, dass sie nach dem Kennen- lernen des Privatklägers mit Arbeiten aufgehört habe. Sie hätten ein gemeinsames Leben in Thailand geplant gehabt (pag. 656, Z. 14-21). Der Privatkläger hätte die- ses gemeinsame Leben finanziert (pag. 656, Z. 23 f.). Sie hätten zusammengelebt und nachher habe er ihr kein Geld mehr gegeben. Sie hätten zusammen im Salon in Bern gelebt (pag. 656, Z. 27 f.). Es sei korrekt, dass der Privatkläger ihr Leben finanziert habe. Sie könne sich aber nicht erinnern, wie teuer dies gewesen sei (pag. 656, Z. 31-34). 16. Theoretische Grundlagen zur Würdigung von Aussagen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 465 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt hat (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; REVITAL LUDEWIG/ SONJA BAUMER/ DAPHNA TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten hel- fen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfor- dern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leis- tungen. Eine Aussage zu erfinden, stellt höhere geistige und intellektuelle Anforde- rungen an einen Zeugen, als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes, als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstruieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qualität ei- ner Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagenanalyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte ma- chen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszu- gehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Er- lebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu denken ist nebst der be- wussten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person auf- 19 grund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber objektiv nicht zutreffende Angaben macht (ADRIAN BERLINGER, Glaub- haftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt ge- wonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Ergibt die Prüfung, dass diese «Un- wahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Überein- stimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF- DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Die Ergebnisse dieser Aussagenanalyse sind sodann mit den übrigen Beweismit- teln in Verbindung zu bringen bzw. mit diesen abzugleichen. 17. Aussagen des Privatklägers 17.1 Entstehungsgeschichte der Aussagen Der Privatkläger erschien am 26. Oktober 2015 am Schalter der Polizeiwache Y.________, um die Personalien seiner Freundin «A.________» im Erfahrung zu bringen, damit er diese betreiben könne. Nachdem dem Privatkläger seine «rechtli- chen Möglichkeiten» erläutert wurden, entschloss er sich, Aussagen zu machen (pag. 5 ff.). Am 27. Oktober 2015 wurde der Privatkläger erstmals polizeilich befragt (pag. 31 ff.) und stellte gleichentags Strafantrag und Zivilklage (pag. 10 f.). Zuvor erfolgte am 17. September 2015 seitens der Psychiatrischen Dienste P.________ AG bzw. Dr. med. H.________ eine Gefährdungsmeldung zu Handen der KESB N.________ (pag. 17 ff.), nachdem am 14. September 2015 eine Einzeltherapiesit- zung bei Dr. med. H.________ stattgefunden hatte. Aus dem Verlaufseintrag dieser Sitzung geht hervor, dass Dr. med. H.________ dem Privatkläger seine Ansicht mitteilte, wonach er eine Beistandschaft unterstützen würde und der Privatkläger ihm daraufhin geantwortet habe «Geld sei doch nicht wichtig.» (pag. 64 der Kran- kenakten). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2015 eröffnete die KESB N.________ ein Erwachsenenschutzverfahren und beauftragte unter an- derem den Sozialdienst Q.________ damit, einen Arztbericht einzuholen, der über die Urteilsfähigkeit des Privatklägers Auskunft gebe (pag. 9 ff. der Krankenakten). Diese Verfügung wurde unter anderem dem Privatkläger eröffnet (pag. 11 der Krankenakten). Der Sozialdienst Q.________ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 die P.________ AG um ärztliche Einschätzung des Ge- sundheitszustandes des Privatklägers (pag. 12 der Krankenakten). Die ärztliche Einschätzung der Psychiatrischen Dienste der P.________ AG erfolgte mit Schrei- ben vom 13. November 2015 (pag. 4 f. der Krankenakten) bzw. wurde dieses nach Eingang der kantonsärztlichen Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 20. Novem- ber 2015 (pag. 6 der Krankenakten; nachdem der Privatkläger keine Entbindung 20 vom Berufsgeheimnis unterschreiben wollte [pag. 63 der Krankenakten]) am 1. De- zember 2015 versandt (pag. 4 der Krankenakten). Aus den Verlaufseinträgen von Dr. med. H.________ ergibt sich weiter, dass sich der Privatkläger am 29. Oktober 2015 nach einem Therapeutenwechsel erkundigt habe und dies in den Wochen danach ebenfalls Thema gewesen sei (pag. 63 der Krankenakten). Im Verlaufsein- trag von der Einzeltherapie vom 16. November 2015 ist vermerkt, dass der Privat- kläger erneut ablehnend sei und das Gefühl habe, er werde nicht ausgenutzt. Die Behörden seien gegen ihn und würden verhindern wollen, dass er eine Frau ken- nenlerne und bekomme (pag. 63 der Krankenakten). Einem früheren Verlaufsein- trag vom 6. Juli 2015 ist überdies zu entnehmen, dass Dr. med. H.________ vom Bruder des Privatklägers kontaktiert worden sei und dieser besorgt sei. Der Privat- kläger habe sehr viel Geld ausgegeben für eine Beziehungssache, weshalb er (der Bruder des Privatklägers) das Gefühl habe, der Privatkläger werde abgezockt. Es handle sich um ca. CHF 200'000.00. Der Privatkläger sei im Januar nach Thailand gereist und habe sich dort ein Haus gekauft. Er wolle im Juli wieder nach Thailand reisen und habe wiederum CHF 30'000.00 vom Konto beziehen wollen (pag. 65 der Krankenakten). Dafür, dass sich der Privatkläger im Januar 2015 in Thailand be- funden habe, finden sich in dessen annullierten Pass keine Hinweise. Es muss sich um die Reise im April gehandelt haben, denn vorher sind keine Reisen nach Thai- land dokumentiert (pag. 371). Daraus geht hervor, dass der Privatkläger im Herbst 2015 aus seinem Umfeld (Dr. med. H.________, KESB N.________ und Sozialdienst Q.________, Bruder etc.) unter Druck gestanden hat. Zudem ist ersichtlich, dass sich der Privatkläger immer mehr auf das Thema der Familiengründung fixierte und fokussierte, so dass dies zu einem emotional stark beladenen Thema wurde. Dadurch werden auch die Aussagen, wonach Geld nicht wichtig sei oder er das Gefühl habe, die Behörden seien gegen ihn und würden verhindern wollen, dass er eine Frau finde, nachvoll- ziehbar und verständlich. In dieser Phase und unter den gegebenen Umständen kamen seine Erstaussagen vom 27. Oktober 2015 (pag. 31 ff.), vom 4. November 2015 (pag. 36 ff.) und vom 23. November 2015 (pag. 78 ff.) gegenüber der Polizei zustande. Dennoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Privatkläger durch sein Umfeld suggestiv beeinflusst worden wäre und dieses ihn zu einer unbeabsichtigten Falschaussage bewegt haben könnte. Es ist an dieser Stelle nochmals daran zu er- innern, dass der Privatkläger die Polizei am 26. Oktober 2015 aufgesucht hat, um die Personalien der Beschuldigten in Erfahrung zu bringen, um diese betreiben zu können und eben gerade nicht, um irgendeine Geschichte zu erzählen. Ausgehend von der «Nullhypothese» rückt die Suggestion als verfälschender Faktor damit in den Hintergrund (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 71 ff.; RENATE VOLBERT, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechts- praxis, 2017, S. 413 ff.). 17.2 Abklärung der Aussagetüchtigkeit Im Folgenden wird auf die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers eingegangen und damit auf die Frage, ob die aussagende Person grundsätzlich die Fähigkeiten hat, «eine zuverlässige Aussage machen zu können». Die Leitfrage bei der Abklärung 21 der Aussagetüchtigkeit lautet: Verfügt die aussagende Person «über die kognitiven Voraussetzungen, die zur Erstattung einer gerichtsverwertbaren Aussage erforder- lich sind?» (vgl. dazu ausführlich LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 53 ff. mit wei- teren Hinweisen). Nach LUDEWIG/BAUMER/TAVOR ist dafür im Einzelnen zu unter- suchen, ob der Privatkläger in der Lage ist - einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen; - diesen Sachverhalt zwischen Geschehen und Befragung im Gedächtnis zu behalten; - ob er ferner über ein ausreichendes Sprachverständnis für die Befragung und Ausdrucksfähigkeit für die Schilderung des Ereignisses verfügt; - ein ausreichendes Mass an Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestivein- flüssen hat; - tatsächlich Erlebtes von Phantasievorstellungen unterscheiden kann. Der Privatkläger leidet seit mindestens 2009 an einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission. Aufgrund dieser Erkrankung ist er seit einigen Jah- ren berentet (pag. 8 der Krankenakten). Aus der ärztlichen Einschätzung des Ge- sundheitszustandes des Privatklägers durch seinen behandelnden Arzt, Dr. H.________, vom 13. November 2015 geht hervor, dass beim Privatkläger schwankende paranoide Wahninhalte, Beziehungswahn und Beeinträchtigungs- ideen bestünden. Zeitweilig hätten auch akustische Halluzinationen bestanden. Die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit seien reduziert, das Denken etwas verlang- samt und der Antrieb im Alltag meist vermindert (pag. 4 der Krankenakten). Aus Sicht von Dr. med. H.________ bestehe eine selektive, auf spezifische Situationen beschränkte Hilfs- und Schutzbedürftigkeit im Bereich Finanzen. Der Privatkläger sei grundsätzlich in der Lage seine finanziellen Alltagsaufgaben zu erledigen. Die Schutzbedürftigkeit sei zum Zeitpunkt entstanden, als er zunehmend den nachvoll- ziehbaren Wunsch einer Familiengründung verfolgt habe (pag. 4 der Krankenak- ten). Eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit bestehe aus Sicht des behandelnden Arztes weitgehend isoliert für den Bereich finanzielle Angelegenheiten im Zusam- menhang mit einer Familiengründung. Die Einschränkung der Urteilsfähigkeit be- ziehe sich dort weitgehend auf die Willensbildung und das Handeln nach dem ge- bildeten Willen. Der Privatkläger habe auch in der aktuellen Situation kognitiv ein- schätzen können, dass es sich um grosse Beträge gehandelt habe, aber auch ge- wisse Bedenken gehabt, habe sich jedoch in diesen Bedenken durch Druck und Versprechungen stark beeinflussen lassen (pag. 5 der Krankenakten). Weiter er- klärt Dr. med. H.________, dass die Bewusstseinseinlage und Orientierung gege- ben seien, die Wahrnehmung durch die Grunderkrankung aber teilweise beein- flusst sei. Es liege ein grundsätzliches Grundverständnis für die Gesamtsituation vor. Die Bildung eines adäquaten Urteils sei einerseits durch die emotionale Über- lagerung (Wunsch nach Familiengründung) und andererseits allenfalls durch die psychische Grunderkrankung beeinflusst (pag. 5 der Krankenakten). Die Erkrankung des Privatklägers war vorliegend nicht geeignet, sich derart massiv auf die oben erwähnten Fähigkeiten auszuwirken, dass diesbezüglich mit ernsthaf- ten Einschränkungen zu rechnen wäre. Vielmehr vermochte der Privatkläger – 22 nicht zuletzt an der oberinstanzlichen Verhandlung – frei über sich und sein Um- feld, aber auch über das Rand- und das Kerngeschehen Auskunft erteilen. So ver- mochte er einzelne Abläufe und Gesprächsinhalte differenziert wiederzugeben. Der Privatkläger wurde im Verlauf des Verfahrens mehrmals befragt und vermochte diesen Befragungen ohne Einschränkungen zu folgen und stellte dabei seine Fähigkeiten unter Beweis, autonom über seine Erlebnisse zu berichten. Nichts An- deres geht aus den Verlaufsberichten seiner Therapiesitzungen hervor. Insgesamt liegt beim Privatkläger eine psychische Erkrankung vor, welche zu Ein- schränkungen in der Urteilsfähigkeit führt. Diese Einschränkungen beziehen sich jedoch einzig auf selektive und spezifische Situationen im finanziellen Bereich. Dennoch vermochte es der Privatkläger grundsätzlich seine finanziellen Alltagsauf- gaben wahrzunehmen und ist in der Lage die Gesamtsituationen wahrzunehmen und zu verstehen. Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers für die Schilderung des hier zu beurteilenden Vorfalls ist damit in hinreichendem Mass gegeben. 17.3 Abklärung der Aussagequalität Die Vertretung des Privatklägers führte in seinen Parteivorträgen richtigerweise aus, dass die Aussagen des Privatklägers nicht gegliedert, zeitlich ungenau und schwierig einzuordnen seien. Weiter würden sich die genannten Geldbeträge in den Befragungen unterscheiden. Daraus alleine könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Angaben des Privatklägers ungenau seien (pag. 416; pag. 666 f.). So ist es zwar zutreffend, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2015 zu Protokoll gab, er habe die Beschuldigte ungefähr im April kontaktiert bzw. kennen gelernt (pag. 32, Z. 65), um am 4. November 2015 auf Vorhalt seiner ab dem 19. Februar 2015 markierten Geldbezüge für «A.________» zu antworten, es sei gut möglich, dass er «A.________» bereits im Februar kennengelernt habe (pag. 41, Z. 247). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor erster Instanz offenbart diese Aussage mitnichten eine «hohe Suggestionsempfindlichkeit» des Privatklägers (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Ziff. 17.1 hiervor). «Ungefähr im April» ist kein zwingender Widerspruch zu «gut möglich, … schon im Februar», zumal bis zur Einvernahme mindestens ein halbes Jahr vergangen ist, in welchem der Privat- kläger mit der Beschuldigten sehr viel erlebt und unternommen hat. Der Privatklä- ger hat offenbar ganz allgemein Mühe mit Zahlen bzw. mit der zeitlichen Einord- nung von Ereignissen und Begebenheiten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 478, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist anzumer- ken, dass die voneinander abweichenden Beträge im Hinblick auf die vielen Bezü- ge innert relativ kurzer Zeit (pag. 48) nicht ungewöhnlich erscheinen. Der Privatklä- ger räumte diesbezüglich auch Erinnerungslücken ein. In diesem Aussageverhalten sind Hinweise auf einen Realitätsbezug zu erkennen. Eine falschaussagende Per- son ist nämlich meist bemüht, ihrer Aussage viel Überzeugungskraft zu verleihen und sich selber in ein möglichst positives Licht zu rücken; sie wird es entsprechend vermeiden, Lücken oder Ungereimtheiten in ihre Geschichte einzubauen, um beim Gegenüber möglichst keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu erwe- cken (Strategische Selbstdarstellung, vgl. dazu etwa LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 52). Umgekehrt steht für eine Person, welche die Wahrheit sagt, das 23 tatsächlich Erlebte bzw. dessen möglichst präzise Schilderung im Vordergrund; sie lässt sich damit weniger von strategischen Überlegungen leiten. Spontane Präzisie- rungen und Korrekturen der eigenen Aussagen sowie das Eingestehen von Erinne- rungslücken oder Selbstbelastungen sprechen darum meist für eine wahrheitsgelei- tete Aussage bzw. stellen ein inhaltliches Realzeichen dar (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 und 50 f.). Wenn der Privatkläger dar- um innerhalb seiner Erzählungen die einzelnen Beträge oder die Geschehnisse in- nerhalb der einzelnen Thailandreisen nicht mehr einzuordnen vermag und an un- terschiedlichen Stellen den Schwerpunkt auf Details zum Kennenlernen, die finan- zielle Abmachung mit der Beschuldigten bis zur Schwangerschaft, den Schwanger- schaftstest und einzelne Gesprächsinhalte legt, ist dies zwar sprunghaft, spricht aber dafür, dass er gedanklich einem tatsächlichen Erlebnis folgt und bestrebt ist, dieses möglichst präzise zu schildern, ohne sich über eine Wirkung beim Gegenü- ber Gedanken zu machen. Darin ist jedenfalls kein Hinweis für die fehlende Glaub- haftigkeit seiner Aussagen zu erblicken. Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaf- ten Elementen so zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 370 f. bzw. 317; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 ff.). Entsprechend der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen ergän- zend zu verweisen ist (pag. 477 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), erblickt auch die Kammer in den Aussagen des Privatklägers eine Vielzahl verschiedener Realkennzeichen, auf welche in der Folge beispielhaft einzugehen ist: Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn diese geltend macht, der Privat- kläger und die Beschuldigte hätten sich nicht verständigen können, jedenfalls nicht anlässlich des ersten telefonischen Kontakts für den ersten sexuellen Kontakt bzw. es habe sich die Einvernehmlichkeit nur auf den ungeschützten Geschlechtsver- kehr und nicht etwa auf den gemeinsamen Kinderwunsch bezogen (pag. 427 f.; pag. 660). Die Beschuldigte verfügte damals bereits über gewisse Deutschkennt- nisse, anders ist ein telefonischer Erstkontakt generell ausgeschlossen. Der Privat- kläger und die Beschuldigte unterhielten sich weiter auf Englisch oder bedienten sich weiterer Übersetzungshilfen. Um unter den gegebenen Umständen etwas in Richtung «Familie und Baby» zu äussern, bedarf es keiner besonderen Fähigkeiten oder Bemühungen. Daran vermag auch die Aussage des Privatklägers, wonach es manchmal ein Wunder gewesen, dass sie das gleiche gemeint hätten (pag. 89, Z. 270 ff.) nichts zu ändern, zumal er sogleich anfügte «Anfangs konnte sie schon noch Deutsch, dies hat sie dann etwas verloren» (pag. 89, Z. 271 f.). Immerhin ist die Beschuldigte seit dem 15. November 2008 im Kanton R.________ gemeldet, mit S.________ verheiratet und lebt ihren eigenen Angaben zufolge mit diesem zu- sammen (pag. 391, Z. 18), was sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals bestätigte (pag. 651, Z. 27 f.). Ob die Beschuldigte tatsächlich schwanger werden konnte oder nicht und ob sie dem Privatkläger diesbezüglich etwas vormachte, ändert an der Glaubhaftigkeit 24 seiner Aussagen nichts. Obwohl die Beschuldigte in ihrem Inserat auf www.M.________.ch die verschiedensten Sexualpraktiken «alles mit Schutz» an- bot (pag. 47), war sie dennoch bereit mit dem Privatkläger ungeschützten Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schloss der Privatkläger aus ihrer Einwilligung zu ungeschütztem Geschlechtsver- kehr nicht auch darauf, dass sich die Beschuldigte ebenfalls ein Kind wünsche (pag. 660). Seine vollständige Antwort auf die Frage, ob ihm die Beschuldigte ge- sagt habe, dass sie sich mit ihm zusammen ein Kind wünsche, lautete «Ja, wie soll ich sagen. Sie sagte, sie wolle auch gerne, man müsse einfach ohne Verhütung. Ich dachte mir dann, sie ist auch gewillt» (pag. 89, Z. 255 f.). Bezeichnend sind die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2017 (pag. 18 ff.). Daraus geht hervor, dass die Familiengründung und eine Schwangerschaft offensichtlich thematisiert wurden. Sie führte aus, dass sie und der Privatkläger anfangs eine Kundenbeziehung geführt hätten. Später hätten sie sich getroffen und sich ineinander verliebt (pag. 21, Z. 111 f.). Auf Frage, ob sie sich ineinander verliebt hätten, erklärte die Beschuldigte, dass der Privatkläger in Thailand eine andere Frau gefunden habe. Sie habe sich gedacht, dass sie selbst einen Ehemann habe und sie dem Privatkläger nicht viel bedeute. Sie habe sich überlegt, dass es besser sei, den Privatkläger gehen zu lassen (pag. 22, Z. 128 ff.). Sie habe wirklich angenommen, dass es ab dem ersten Treffen darum gegangen sei, gemeinsam eine Familie zu gründen. Als sie in Thailand gewesen seien, habe sich der Privatkläger verändert. Er habe eine andere Frau gefunden und sich mit dieser Frau verlobt (pag. 22, Z. 135 f.). Weiter schilderte die Beschuldigte, dass sie dem Privatkläger nicht gesagt habe, dass sie ein Kind von ihm wolle. Er habe dies gesagt (pag. 22, Z. 139). Sie sei auch nicht schwanger gewesen (pag. 22, Z. 142) und habe dies dem Privatkläger zu keiner Zeit gesagt gehabt. Er habe ihr einen Schwangerschaftstest gebracht. Sie habe ihn gefragt, weshalb sie einen solchen Test machen solle, wenn sie nicht schwanger sei (pag. 22, Z. 145 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie der Privatkläger anfangs gemocht habe und sie eine Familie hätten gründen wollen. Er habe Kinder gewollt, sie könne aber keine Kinder kriegen (pag. 392, Z. 18 ff.). An- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Beschuldigte erneut aus, dass sie die Absicht gehabt habe mit dem Privatkläger eine Familie zu haben. Als er in Thailand eine neue Frau kennengerlernt habe, habe sie dies verletzt (pag. 654, Z. 8 ff.). Erneut erklärte sie, dass sie keine Kinder bekommen könne (pag. 654, Z. 5). Diese Ausführungen der Beschuldigten bestätigen, dass die ent- sprechenden Angaben des Privatklägers weder erfunden sind noch auf Wahnvor- stellungen basieren, sondern im Wesentlichen und über weite Strecken mit den Aussagen der Beschuldigten korrespondieren. Im Hinblick auf den Fortgang und den Umständen des weiteren Verlaufs ihrer «Beziehung» ist die Aussage der Be- schuldigten, wonach sie nicht schwanger werden könne, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zumal sie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erst- mals erklärte, dass sie sich habe unterbinden lassen (pag. 654, Z. 14). Eine ärztli- che Bestätigung hierfür liegt nicht vor. Jedenfalls vermögen diese Aussagen der Beschuldigten die Aussagen des Privatklägers zu ihrer Schwangerschaft, dem Vor- zeigen eines Schwangerschaftstests und der Androhung das Kind abtreiben zu 25 lassen, wenn er ihr kein Geld mehr gebe, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auch jemand der gar nicht schwanger werden kann, kann jemandem eine Schwanger- schaft vortäuschen. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 477, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dabei gab C.________ in konstanter Weise zu Protokoll, dass für ihn von Beginn weg klar gewesen sei, er wolle eine Familie gründen und er diese Absichten der Beschuldigten auch mitgeteilt habe (pag. 32 Z 63 f.). Die Beschuldigte habe daraufhin eine Pauschale von CHF 1‘200.00 verlangt bis sie schwanger werde (pag. 33 Z 93; pag. 987 Z 169 ff.). In diesem Zusammenhang schilderte er detailge- treu, dass ihm die Beschuldigte einen Schwangerschaftstest vorgelegt habe und dieser auch positiv gewesen sei (etwa pag. 34 Z 145; pag. 42 Z 285; pag. 96 Z 533 f.; pag. 402 Z 2 ff.) Gleichbleibend waren auch die Aussagen von C.________ betreffend die angedrohte Abtreibung des angeblichen Kindes. So gab C.________ bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gesagt sie sei schwanger und werde abtreiben, wenn er nicht bezahle (pag. 34 Z 134 ff.). Entsprechende Aussagen finden sich sodann auch im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme, wo C.________ eindrücklich und detailreich schilderte, wie die Beschuldigte ihm einmal im Flugzeug, als sie wütend gewesen sei, angedroht habe, sich auf der Toilette das Kind sogleich „wegzumachen“ (pag. 41 Z 217 ff.; pag. 42 Z 279 ff.). C.________ geht hierbei auch auf Nebensäch- lichkeiten ein. Wie in etwa die Tatsache, dass die Beschuldigte wütend gewesen sei oder dass sie sich eben in einem Flugzeug befunden hätten. Dass die Beschuldigte eine Schwangerschaft vor- getäuscht und deshalb Geld verlangt habe, gab C.________ sodann auch anlässlich der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll (pag. 89 Z 265 ff.). Diesbezüglich vermochte sich C.________ auch noch an die Worte der Beschuldigten „Doctor Baby weg“ und deren „wegwerfende Geste“ zu erinnern (pag. 89 Z 275). Die besagte Aussage von C.________ stützt ferner seine Aus- führungen, wonach die Beschuldigte nur ein paar Worte Deutsch gesprochen habe (pag. 86 Z 152). Schliesslich betonte C.________ auch anlässlich der Hauptverhandlung erneut, dass die Beschuldig- te ihm einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt habe. So habe er gewusst, dass der „Strich“ auf dem Schwangerschaftstest schwanger anzeige (pag. 402 Z 4). Damit schilderte der Privatkläger ein originelles, ungewöhnliches Detail, welches in dieser Form kaum zu erfinden ist und in einer konstruierten Aussage nicht zu er- warten wäre. Für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen sprechen ferner die vom Privatkläger wiedergegebenen wechselseitigen Gesprächsteile, so zum Beispiel das Gespräch im Flugzeug, gepaart mit der Wiedergabe des emotionalen Zustands beider Beteiligten. Zudem gewährte der Privatkläger dem jeweils Befragenden ver- schiedentlich Einblicke in seine begleitenden Gedankengänge und Gefühle. Der Privatkläger schilderte wiederholt, dass sie ihm immer noch Hoffnungen mache (pag. 37, Z. 40), er ihr vertraue (pag. 37, Z. 56; pag. 41, Z. 220 f.; pag. 43, Z. 345; pag. 401, Z. 31), er Angst habe, dass die Beschuldigte etwas erfahren könne und es dann Probleme gebe (pag. 38, Z. 67), er hoffe, dass sie immer noch seine Freundin sei (pag. 43, Z. 345). Für ihn sei es wichtig gewesen, eine Frau zu finden. Ohne Arbeit gelte er nichts. Sein einziger Lichtblick sei es gewesen, eine Frau zu finden, die mit ihm zusammen lebe. Die Beschuldigte habe ihm den Vorschlag ge- macht, in Thailand eine jüngere Frau zu suchen. Dadurch habe er wieder Hoffnung gehabt, eine Frau zu finden, weshalb er weiter bezahlt habe (pag. 41, Z. 213 ff.). Er habe ihr geglaubt und ihr deshalb weiter Geld gegeben (pag. 403, Z. 22 f.). Was die Beschuldigte gefordert habe, habe er gemacht. Er sei davon ausgegangen, dass sie zusammenleben würden (pag. 405, Z. 33 f. u. Z. 38 f.; pag. 406, Z. 38 f.; 26 pag. 407, Z. 14 f.; pag. 409, Z. 36 f.). Er habe keine andere Möglichkeit gehabt und habe gedacht, dass dies alles stimme, was sie gemacht und gefordert habe (pag. 406, Z. 39 f.). Sie habe gesagt, dass sie alles für ihn mache (pag. 409, Z. 18 f.). Diesen emotionalen Zustand und was dieser bei ihm ausgelöst habe, bestätigte der Privatkläger anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Er schilderte ein- drücklich, dass er geglaubt habe, sie würden zusammenleben. Er habe ihr vertraut. Sie habe ihm immer Hoffnungen gemacht und das Gefühl gegeben, dass sie ihm seine Wünsche erfülle (pag. 643, Z. 32 ff.). Dies habe für ihn gestimmt, weshalb er ihr das Geld übergeben habe (pag. 643, U. 38 ff.). Er habe immer daran geglaubt und Hoffnungen gehabt (pag. 644, Z. 12 f.). Die (sexuellen) Kontakte des Privatklägers zu weiteren Frauen in Thailand vermö- gen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Gleichzeitig geht aus seinen Ausführungen hervor, dass sich alles um die Beschuldigte drehte und diese für ihn die zentrale Figur darstellte. Schliesslich erklärte auch der Privatkläger, dass es für ihn schwierig gewesen sei. In T.________ sei er ins Studio gegangen und habe sich dort eine Zeit lang aufgehalten. Er nehme an, dass sie sicher Kontakt zu ande- ren Männern gehabt habe (pag. 88, Z. 240 f.). Dasselbe gilt für die Schilderungen zum Kurzaufenthalt in Deutschland. Gleichbleibend schilderte der Privatkläger, dass sie nach der zweiten Thailandreise zur Familie der Beschuldigten nach Deutschland gefahren seien (pag. 45, Z. 436 ff.), da dieser beim Bauen die Farbe ausgegangen sei (pag. 45, Z. 436 ff; pag. 91, Z. 333 ff.; pag. 94, Z. 436 ff.). Ob sie dabei nun den Bruder oder die Schwester der Beschuldigten besuchten, kann of- fenbleiben. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um einen in der Sache relevanten Widerspruch. Schliesslich vermochte der Privatkläger auch die Umstände des Hauskaufs ein- drücklich und detailliert zu schildern. Er gab übereinstimmend wieder, dass er Plä- ne gesehen und die Beschuldigte auf thailändisch abgefasste Dokumente unter- schrieben habe (pag. 97, Z. 553, Z. 559 ff. u. Z. 572; pag. 403, Z. 31 ff.; pag. 647, Z. 7 f.). Für den Hauskauf seien CHF 60'000.00 benötigt worden (pag. 40, Z. 184) bzw. «irgendwie CHF 80'000.00» (pag. 646, Z. 21). Diese Ausführungen des Pri- vatklägers stimmen denn auch mit weiteren Beweismitteln überein. Der Bezug von CHF 60'000.00 erfolgte bereits am 9. April 2015 in U.________ und damit noch vor der ersten Thailandreise (pag. 57; pag. 371). Sodann spricht auch die Bemerkung des J.________ AG Mitarbeiters für einen Hauskauf in Thailand. Darin wird festge- halten «Bargeld für Renovation Haus in Thailand – vorher Tel. mit O.________» (pag. 76). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Privatkläger denn auch aus, dass er in diesem Haus gewohnt habe (pag. 647, Z. 8), was wie- derum mit dem Verlaufseintrag von Dr. med. H.________ vom 1. September 2015 übereinstimmt. Darin hielt Dr. med. H.________ fest, dass sich der Privatkläger aus dem Haus in Thailand, welches er finanziert habe, telefonisch bei ihm gemeldet habe (pag. 64). Daneben ist festzuhalten, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2015 aussagte, dass ihm die Beschuldigte drei Wochen nach ihrer ersten Begegnung gesagt habe, sie sei schwanger (pag. 34, Z. 134 f.). In seiner Einvernahme vom 4. November 2015 erklärte er, dass sie ihm zuerst gesagt habe, dass sie im 4. oder 3. Monat 27 schwanger sei. Jetzt – also zum Zeitpunkt der Einvernahme – wäre sie wohl im 5. oder 6. Monat (pag. 42, Z. 275 u.Z. 287). Bis zum dritten Monat habe sie ihm je- weils gesagt, dass sie das Kind abtreiben werde, wenn er nicht mehr bezahle (pag. 42, Z. 293 f.). Dies deckt sich mit einem weiteren Verlaufseintrag von Dr. med. H.________ vom 14. September 2015, wonach ihm der Privatkläger er- zählt habe, dass die Beschuldigte ungefähr im 4. Monat schwanger sei (pag. 64). Die Verteidigung führt dagegen aus, dass die Beschuldigte bereits im 3. oder 4. Monat schwanger gewesen sein soll, als sie die Schwangerschaft dem Privatkläger eröffnet habe und er deshalb als Vater ausscheide (pag. 661). Dem kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Insgesamt fügen sich die Schilderungen des Privatklägers zu einem stimmigen und logisch nachvollziehbaren Gesamtablauf zusammen. Es liegen keine ernsthaften Anzeichen vor, wonach die Aussageehrlichkeit beeinträchtigt sein könnte. Seine Ausführungen basieren weder auf Halluzinationen noch auf sonstigen Wahrneh- mungsstörungen. Überdies müssten diese sehr punktuell und insbesondere in den für die strafrechtliche Beurteilung der Beschuldigten massgeblichen Punkten aufge- treten sein, wofür es aktenkundig keine Hinweise gibt. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Privatkläger die Beschuldigte nicht zu Un- recht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings für sich allein noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Ergänzend zu den in Ziffer 17.1 gemachten Ausführungen wollte der Privatkläger bei der Polizei in erster Linie die Adresse der Beschuldigten erhältlich machen. Erst im Anschluss daran erzählte er in diversen Einvernahmen das ihm widerfahrene Unrecht. Der Privatkläger hat mithin nicht eine Geschichte zur Erklärung seines Vermögensverzehrs erzählt bzw. erfunden und dabei alles fälschlicherweise völlig zu Unrecht der Beschuldigten angelastet. Aus dem unerfüllt gebliebenen Kinder- wunsch lassen sich ebenfalls keine Hinweise für ein ernsthaftes Motiv für eine Falschbeschuldigung der Beschuldigten entnehmen, auch für die Kammer sind keine solchen ersichtlich. 17.4 Widerlegung der «Nullhypothese» Letztlich ist wieder auf die Einstiegsfrage zurück zu kommen und zu fragen, ob der Privatkläger die zuvor gewürdigten Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert gewesen wäre. Gegen ein Erfinden der über zahlreiche Einvernahmen hinweg gemachten Aussa- gen spricht, dass der Privatkläger das Geschehen vom Kennenlernen, über die drei Thailandreisen und die dazwischenliegenden Aufenthalte in der Schweiz und Deutschland mit einer Anzahl Realkennzeichen schilderte, die – insbesondere ge- messen an seiner persönlichen Situation und der psychischen Erkrankung – als gross zu bezeichnen ist und bei einem fehlenden Realitätsbezug nicht zu erwarten gewesen wäre. Eine Falschaussage erscheint auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (vgl. Ziff. 17.1) der Aussagen als sehr unwahrscheinlich. 28 Der Privatkläger bezweckte nicht die Beschuldigte zu belasten und anzuzeigen, sondern primär ihre Kontaktdaten erhältlich zu machen, um diese betreiben zu können. Es erscheint geradezu ausgeschlossen, dass der Privatkläger vom 26. Ok- tober 2015 (erstmaliges Erscheinen auf dem Polizeiposten Y.________) auf den 27. Oktober 2015 (erste Einvernahme) eine derartige Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode sowohl gegenüber den Strafverfolgungs- behörden als auch gegenüber seinem Bruder, der KESB und seinem behandeln- den Arzt hätte schildern bzw. stimmig wiedergeben können. Schliesslich passen diese Umstände, welche zur Anzeige geführt haben und das Abstandnehmen von der Privatklage nicht zu einer Falschbezichtigung. Nach der Würdigung der Aussagen des Privatklägers kommt die Kammer zum Schluss, dass diese inhaltlich von einer äusserst guten Qualität sind und vom Pri- vatkläger nicht in dieser Form hätten gemacht werden können, wenn sie nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Damit ist die «Nullhypothese» widerlegt und die Aussagen des Privatklägers können dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden. 18. Aussagen der Beschuldigten Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz einleitend zutreffend fest, dass die Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich ausfielen und nicht geglaubt werden könnten (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte sagte zum Rahmengeschehen und zu nebensächlichen Punkten konstant aus, dass der Privatkläger ihr Kunde gewesen sei und pro Mal für ihre Dienstleistungen zwischen CHF 200.00 und CHF 300.00 bezahlt habe (pag. 21, Z. 93 u. Z. 102; pag. 392, Z. 26 ff.; pag. 653, Z. 9 ff.). Er habe sie zwei bis drei Mal die Woche besucht (pag. 21, Z. 107 f.). Anfangs hätten sie eine Kundenbeziehung gehabt. Später hätten sie sich getroffen und sich ineinander verliebt. Er habe nach Thailand gehen wollen (pag. 21, Z. 111 f.). Sie habe die Absicht gehabt, mit dem Privatkläger eine ernste Beziehung zu führen (pag. 393, Z. 1) und mit ihm eine Fa- milie zu haben (pag. 654, Z. 8). Insofern kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach pro Treffen mit ungeschütztem Geschlechtsverkehr CHF 1'200.00 bezahlt worden seien (pag. 428; pag. 660) und es sich jeweils um einen gewöhnlichen Sex- termin gehandelt habe (pag. 427), nicht gefolgt werden. Aussagewürdigend ist vorab zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bereits En- de Oktober / anfangs November 2015 von der gegen sie eingereichten Anzeige des Privatklägers Kenntnis erhalten haben muss und sie den Privatkläger sodann unter Druck setzte, die Anzeige bzw. den Strafantrag und die Privatklage zurück zu ziehen (vgl. Ziff. 6 hiervor, wonach der Privatkläger eine am 6. November 2015 ausgelöste Zahlung an «G.________» über CHF 1'000.00 veranlasst hat, diese Banküberweisung jedoch nicht ausgeführt worden ist [«Zahlungsstatus Annul- liert»]). Ferner hatten der Privatkläger und die Beschuldigte nach der Anzeigeer- stattung über längere Zeit zumindest telefonischen Kontakt (pag. 17; pag. 21, Z. 118 f.; pag. 22, Z. 122 f.). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihre Erstaussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2017 (pag. 18 ff.) machte. Zuvor wurde sie im Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass gegen sie eine Untersuchung wegen Betrugs eröffnet wurde (pag. 181). Ihrer zwischen- 29 zeitlich mandatierten amtlichen Verteidigung wurde sodann am 30. Mai 2017 mitge- teilt, dass gegen die Beschuldigte ein Verfahren wegen Betruges geführt werde (pag. 189). Die Beschuldigte machte erstmals am 20. Juli 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen. Dabei handelt es sich nicht mehr um tatnächste Spontanaussagen. Diese Aussagen erfolgten rund anderthalb Jahre nach den ge- meinsamen Thailandreisen und rund 21 Monate nach der Anzeigeerstattung durch den Privatkläger. In der Einvernahme vom 20. Juli 2017 erklärte die Beschuldigte, sie habe nur zwei oder drei Tage in T.________ gearbeitet (pag. 21, Z. 86 f.). Sie habe in dieser Zeit (2015) auch in U.________ gearbeitet (pag. 25, Z. 270). Werden diese Aussagen mit den Geldbezugsorten des Privatklägers in Verbindung gesetzt, wird deutlich, dass diese Aussage, wonach sie nur zwei oder drei Tage in T.________ gearbeitet habe, nicht zutreffen kann. Der letzte Bargeldbezug des Privatklägers in T.________ erfolgte am 1. April 2015 (pag. 48). Ab dem 7. April 2015 bezog der Privatkläger in U.________ Bargeld, weshalb der Wechsel von T.________ nach U.________ in dieser Zeit stattgefunden haben muss. Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Privatkläger anderweitig bzw. nicht zum Zweck des Besuchs der Beschuldigten in T.________ und später in U.________ Geld bezogen hätte. Schliesslich korrespondiert die Aussage der Beschuldigten, wonach sie der Privat- kläger zwei bis drei Mal in der Woche besucht habe (pag. 21, Z. 107 f.), in etwa mit 11 Bargeldbezügen in T.________ in der Zeit vom 19. Februar 2015 bis 1. April 2015 (pag. 48). Die Beschuldigte erklärte einerseits, dass sie sich ineinander verliebt hätten (pag. 21, Z. 111 f.). Als sie nach Thailand gefahren seien, habe er eine andere Frau gefunden. Sie habe sich gesagt, dass sie selbst einen Ehemann habe und sie dem Privatkläger nichts mehr bedeute. Sie habe sich überlegt, dass es besser sei, ihn gehen zu lassen (pag. 22, Z. 129 ff.). Sie habe wirklich angenommen mit dem Privatkläger eine Familie zu gründen. Als sie in Thailand gewesen seien, habe er sich verändert. Er habe eine andere Frau gefunden und sich mit dieser Frau verlobt (pag. 22, Z. 133 ff.; pag. 392, Z. 18). Sie habe ernsthaft die Absicht gehabt, mit dem Privatkläger eine Beziehung einzugehen (pag. 393, Z. 1 ff.). Andererseits er- klärte die Beschuldigte, dass der Privatkläger die anderen Frauen selbst kennenge- lernt habe. Für sie sei es schwierig gewesen, da sie mit ihm keine Familie habe gründen können. Er habe deshalb eine andere Frau gefunden und ihr Herz sei ge- brochen (pag. 393, Z. 24 f.). Es habe sie verletzt, als er in Thailand mit anderen Frauen zusammen gewesen sei (pag. 654, Z. 9 f.). Diese Aussagen sind weder stimmig noch miteinander in Einklang zu bringen. Zudem vermochte die Beschul- digte die genaue Anzahl der Frauen, welche der Privatkläger eigenständig kennen- gerlernt haben soll, zu nennen (pag. 393, Z. 28). Weiter erklärte sie, dass sie mit ihm mitgegangen sei, als es zur Verlobung gekommen sei. Sie habe Angst gehabt, dass er Probleme bekomme (pag. 394, Z. 2 f.). Der Privatkläger erklärte überzeu- gend, dass er kein Thai spreche und deshalb in Thailand nicht alleine zurecht komme und bereits am Flughafen an seine Grenzen stossen würde (pag. 646, Z. 9 ff.). Die Beschuldigte führte ebenfalls aus, dass sie sich auf Englisch, Deutsch und mit Handzeichen verständigt hätten (pag. 396, Z. 44; pag. 655, Z. 26 f.). Der Privat- kläger sei nie alleine nach Thailand gereist, sie seien immer zusammen gegangen 30 (pag. 655, Z. 2). Der Privatkläger vermochte sich daher in Thailand nicht selbstän- dig zurecht zu finden, geschweige denn hat er vor Ort alleine und auf eigene Initia- tive hin weitere Frauen kennengerlernt. Eine solche Annahme wäre wirklichkeits- fremd. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontakt zum Privatkläger weiterhin aufrechterhalten und weitere Reisen – einhergehend mit den entspre- chenden finanziellen Aufwendungen – stattgefunden haben, wenn nicht aus finan- ziellen Motiven der Beschuldigten. Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben sich sodann aus den Ausführungen zu den Überweisungen auf das Konto ihres Vaters. Am 20. Juli 2017 gab die Beschul- digte zu Protokoll «Einmal als wir nach Thailand reisen wollten, fragte er mich, ob ich ein Konto habe. Ich hatte kein Konto und gab das Konto meines Grossvaters an. Als wir in Thailand waren hat mein Grossvater C.________ das ganze Geld zurückgegeben. Ich weiss nicht, wieviel überwiesen wurde» (pag. 23, Z. 181 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass der Privatkläger Geld auf das Konto ihres Vaters überwiesen habe und ver- mochte einen konkreten Betrag von CHF 40'000.00 oder CHF 50'000.00 zu nen- nen. Im Unterschied zu ihren ersten Aussagen habe sie das Geld geholt und ihm zurückgegeben (pag. 392, Z. 20 ff.). Das Geld sei für ihre Reisen sowie das Leben und Essen in Thailand gewesen, aber auch für verschiedene Freundinnen (pag. 395, Z. 35 f.). Oberinstanzlich erklärte die Beschuldigte ebenfalls, dass das Geld auf das Konto ihres Vaters überwiesen worden sei. Abweichend von ihren bisheri- gen Aussagen führte die Beschuldigte dagegen aus, dass der Privatkläger bei die- sen Frauen gewesen sei und sie für ihn das Geld abgehoben habe. Es seien CHF 60'000.00 oder CHF 40'000.00 gewesen (pag. 653, Z. 35 ff.). Offenkundig können damit nicht die vier Überweisungen an G.________ gemeint sein (pag. 24, Z. 199 ff.; Überweisung von CHF 60'000.00 für «F.________, für die Verlobung»). Im Wi- derspruch dazu sagte die Beschuldigte auf Vorhalt der Beträge und der Überwei- sungen an G.________ in der Zeit vom 9. Februar 2015 bis zum 16. Oktober 2015 aus, dass sie davon nichts wisse (pag. 25, Z. 251 ff.). Neben diesen vier Überwei- sungen an G.________ sind aus der Zusammenstellung und den Kontoauszügen (pag. 48 ff.) keine weiteren Geldüberweisungen – allenfalls mit Ausnahme des «Postschaltergeschäfts» vom 9. April 2015 in U.________ über CHF 60'012.00 sowie desjenigen vom 2. Juni 2015 über CHF 2'012.00 – ersichtlich. Insbesondere lassen sich den Kontoauszügen keine weiteren Überweisungen nach Thailand ent- nehmen. Sonderbar muten die Ausführungen der Beschuldigten an, wonach sie nur zwei Mal mit dem Privatkläger in Thailand gewesen sein will (pag. 24, Z. 216). Die Verteidi- gung der Beschuldigten führte aus, dass die Beschuldigte erst im Verfahren von der Reise vom 8. bis 20. Juli 2015 erfahren habe (pag. 430). Diese Reise fand rund zwei Monate nach der ersten Rückkehr am 5. Mai 2015 statt und nur vier Tage vor der erneuten Reise nach Thailand (24. Juli 2015). Dazwischen soll gemäss den Aussagen des Privatklägers der Aufenthalt in Deutschland stattgefunden haben (pag. 45, Z. 436 f.). Die Beschuldigte bestreitet die gemeinsame Reise nach Deutschland ebenfalls nicht (pag. 24, Z. 206 ff.; pag. 396, Z. 11 ff.; pag. 655, Z. 39 ff.). Unter diesen Umständen erachtet es die Kammer als höchst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte bei der zweiten Reise nicht dabei gewesen sein will und da- 31 von nichts gewusst hat, zumal sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung er- klärte, dass sie ca. drei Mal in Thailand gewesen seien (pag. 654, Z. 34). Der Pri- vatkläger sei 2015 nie alleine nach Thailand gereist, sie seien immer zusammen gegangen (pag. 655, Z. 2). Hinzu kommt, dass es – wie bereits oben ausgeführt – sehr unwahrscheinlich ist, dass der Privatkläger alleine nach Thailand gereist sein soll, zumal er sich dort nicht zurecht findet. Weitere Widersprüche sind betreffend die Deutschlandreise auszumachen. In der Einvernahme vom 20. Juli 2017 bejahte die Beschuldigte die Frage, ob es richtig sei, dass sie mit dem Privatkläger einmal zu ihrem Bruder nach Deutschland ge- reist sei. Sie antwortete «Ja. Wir haben ihn besucht.» (pag. 24, Z. 206 ff.). Nur eine Frage später und auf Vorhalt, wonach ihr Bruder CHF 40'000.00 für seinen Nacht- club gebraucht habe, erklärte die Beschuldigte, dass es nicht ihr Bruder sei. Es sei einfach ein Kollege und sie wisse nicht, ob dieser Geld benötigt habe. Sie habe das Geld nie gesehen (pag. 24, Z. 210 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung schilderte die Beschuldigte sodann, dass sie gemeinsam in Deutschland in den Ferien gewesen seien, sie seien aber nicht bei ihren Verwandten gewesen (pag. 396, Z. 11 ff.). Oberinstanzlich führte die Beschuldigte eine dritte Version an. Sie erklärte, dass sie keine Verwandte in Deutschland habe. Sie seien zusammen gereist und hätten zusammen Ferien gemacht (pag. 655, Z. 39 ff.). Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass die Beschuldigte auch hin- sichtlich der erhaltenen Geldbeträge widersprüchliche Aussagen machte. Diese CHF 15'000.00 will sie einerseits bereits am Flughafen Zürich (pag. 394, Z. 299 ff.) und andererseits erst in Thailand anlässlich der zweiten Reise erhalten haben (pag. 27, Z. 319 ff.). Während die Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme noch angab, sie habe das Geld als Geschenk erhalten, weil sie den Privatkläger mit «F.________» zusammengebracht habe (pag. 27, Z. 319 ff.), will sie – wie sie im Rahmen der Hauptverhandlung zu Protokoll gab – mit dem Ken- nenlernen vom Privatkläger und «F.________» nun nichts mehr zu tun gehabt ha- ben (pag. 395, Z. 15 ff.). Dass es sich dabei um Ausflüchte handelt, zeigt auch ihre Aussage, sie habe den Eindruck gehabt, dass der Privatkläger gesund sei, zumin- dest habe es keine Probleme gegeben, als er mit «F.________» alleine gewesen sei (pag. 26, Z. 290). Die Beschuldigte verstrickt sich nach dem Gesagten in Wi- dersprüche, was ihre Rolle beim Kennenlernen des Privatklägers und «F.________» betrifft. Sodann wurden in Zürich nur einmal CHF 5‘000.00 (und nicht CHF 15‘000.00) vom L.________ (Konto) .________ des Privatklägers abge- hoben (pag. 57). Dass dies als Geschenk für das Zusammenbringen mit «F.________» gewesen sein soll, ist kaum möglich, da der Geldbezug bereits am 12. April 2015 und damit noch vor der ersten Abreise nach Thailand erfolgte (pag. 57). Der Privatkläger kann «F.________» zu diesem Zeitpunkt noch nicht ge- kannt haben (pag. 481, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kam- mer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und gelangt zu demselben Ergebnis, zumal die Beschuldigte anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung aussagte, dass ihr das Geld am Flughafen Zürich als Ge- schenk übergeben worden sei. Es habe sich um ein Geschenk dafür gehandelt, dass sie ihn nach Thailand begleite. Der Privatkläger habe auf ihrem Mobiltelefon ein Foto einer Frau gesehen, die er habe kennenlernen wollen (pag. 653, Z. 23 ff.). 32 Die Beschuldigte hat ihre Aussagen ein weiteres Mal angepasst, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Die Beschuldigte beteuerte weiter, niemand habe ein Haus gekauft (pag. 23, Z. 191), um anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu ergänzen, dass sie sich das nur überlegt hätten. Sie hätten ein konkretes Haus in Aussicht gehabt, hätten dieses besichtigt, es aber nicht gekauft (pag. 394, Z. 7 ff.). Sie hätten auch nicht in diesem Haus gewohnt (pag. 394, Z. 18). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Beschuldigte zwar, kein Haus gekauft zu haben, ver- neint nun aber, ein Haus besichtigt zu haben (pag. 655, Z. 19 u. Z. 23 u.Z. 29 f.). Die Beschuldigte verstrickt sich nach Auffassung der Kammer auch zum Hauskauf in Widersprüche und macht keine schlüssigen und stimmigen Aussagen. Ihre Aus- sagen sind nicht glaubhaft, zumal keine Hinweise auf eine eingeschränkte Wahr- nehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit vorliegen. Insgesamt finden sich in den Aussagen der Beschuldigten zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten. Die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten in Über- einstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. 19. (Zwischen-)Fazit und erstellter Sachverhalt Insgesamt ist damit festzustellen, dass beweiswürdigend im Grundsatz auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abgestellt werden muss, demgegenüber die gegenteiligen, bestreitenden Ausführungen der Beschuldigten als unglaubhaft und damit als Schutzbehauptungen abzutun sind. Als Zwischenergebnis ist dem- nach festzuhalten, dass vom wesentlichen Inhalt her das Geschehen bzw. der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift erstellt ist. Der Privatkläger tätigte zumin- dest ganz namhafte Zahlungen aus seinem Vermögen gestützt auf unwahre Vor- bringen der Beschuldigten, allem voran basierend auf der Täuschung betreffend die Familiengründung, den Kinderwunsch sowie die Schwangerschaft und der dar- aus sich ergebenden psychischen Abhängigkeit des Privatklägers von der Be- schuldigten. Dass der Privatkläger vor seinen Geldzahlungen irgendwelche Ab- klärungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten getätigt hätte, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. In einem nächsten Schritt ist betragsmässig zu prüfen, welche vom Privatkläger in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 getätigten Transaktionen der Beschul- digten oder von ihr bestimmten Personen zukamen und inwiefern diesen Vermö- gensdispositionen geldwerte Gegenleistungen gegenüberstanden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bezifferung des Schadens erforderlich ist. Ein Vermögens- schaden kann nur als erstellt gelten, wenn er beziffert werden kann (MA- EDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 256 zu Art. 146). Indes ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» eine Mindestschadenssumme zu ermitteln. Davon ausgehend be- rechnete die Vorinstanz eine Schadenssumme von rund CHF 300'000.00. Dieser detaillierten und sorgfältigen Berechnung kann sich die Kammer im Wesentlichen anschliessen (pag. 482 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________, welcher an einer psychischen Krankheit leidet, wünschte sich eine Familie zu gründen, weshalb er – unter anderem – die Beschuldigte über ein Sexinserat kontaktiert und sie anschliessend 33 2-3 Mal pro Woche in T.________ sowie anschliessend in U.________ im Salon besucht hat. Dabei ist es zu Geschlechtsverkehr gekommen, wobei jeweils ca. CHF 200.00 bis 300.00 hierfür bezahlt worden sind. Pauschal hat die Beschuldigte auch CHF 1‘200.00 entgegengenommen (für eine Schwangerschaft). Die Beschuldigte hat C.________ daraufhin erzählt, sie sei schwanger und benöti- ge Geld, da sie ansonsten eine Abtreibung vornehmen werde. C.________ hat der Beschuldigten deshalb mehrfach Geldbeträge in bar ausgehändigt, wobei die Höhe der Beträge zum heutigen Zeit- punkt nicht mehr genau nachvollziehbar ist. In Erwartung der Familiengründung hat C.________ der Beschuldigten auch für ihre Kolleginnen sowie für einen Bruder bzw. Kollegen in Deutschland Geld gegeben. Die Beschuldigte hat C.________ gesagt, sie werde ihm das Geld zurückzahlen. Von sei- nem Gesundheitszustand hat die Beschuldigte gewusst. Da C.________ betreffend Schwangerschaft misstrauisch geworden ist, hat die Beschuldigte ihm einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt. Während dieser Zeit hat der Beschuldigte weitere Prostituierte besucht und ihnen Geld für sexuelle Dienstleistungen bezahlt, möglicherweise sogar bis zu CHF 40‘000.00. Auf der dem Gericht vorlie- genden Auflistung von C.________ (pag. 48) sind daher alle Beträge unter CHF 3‘500.00 un- berücksichtigt zu lassen, welche allenfalls für den Besuch von Prostituierten bzw. als Gegenleistung für sexuelle Dienstleistungen aufgewendet worden sind. C.________ ist mit der Beschuldigten so- dann drei Mal nach Thailand gereist. Anlässlich dieser Reisen hat er die Flüge für sich und die Be- schuldigte sowie allenfalls auch für eine gewisse „V.________“ bezahlt. Für die Reisen ist ein Pau- schalbetrag von rund CHF 11‘000.00 in Abzug zu bringen (pauschal ca. CHF 600.00 pro Flug Zürich-Z.________ einfach, für 3 Personen, 3 Reisen retour). Insgesamt hat C.________ knapp drei Monate in Thailand verbracht. Anlässlich dieser Aufenthalte wohnte er bei den Eltern der Beschuldig- ten, in Hotels und in Bungalows. Wird in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausge- gangen, dass C.________ die gesamten drei Monate in Hotels etc. gewohnt hat, so ist ein pauschaler Abzug von CHF 3‘000.00 für die Unterkünfte zu machen (durchschnittlicher Hotelpreis in Z.________, ca. CHF 1‘000.00 pro Monat). C.________ hat im Rahmen der Thailandaufenthalte je- weils für Verpflegung etc. bezahlt. Es ist daher ein Pauschalabzug von CHF 10‘000.00 für Kost und Logis (für die gesamten drei Monate in Thailand) zu machen. Im Rahmen dieser Thailandaufenthalte gab die Beschuldigte C.________ vor, ein Haus für ihn zu kaufen. Sie haben gemeinsam Pläne hier- für betrachtet und die Beschuldigte hat auf thailändisch abgefasste Dokumente unterzeichnet. Dafür bezog C.________ grössere Beträge, wie in etwa CHF 60‘000.00 für den Hauskauf und weitere CHF 10‘000.00 für die Renovation. Sodann wurden C.________ von der Beschuldigten in Thailand Frauen vermittelt, mit denen er Zeit verbracht hat. Davon ausgehend, dass C.________ die gesamten drei Monate mit Frauen zusammen gewesen ist, bietet sich eine Reduktion um CHF 9‘000.00 für eine „Ganztagesbetreuung“ an (ca. 2‘000.00 bis 3‘000.00 Baht pro Tag, gemäss Umrechnungskurs Sommer 2015, etwa CHF 28.00). C.________ hat diesen Frauen auch Geschenke gemacht, wie in etwa auf den Fotografien Nr. 4-6 (pag. 30) erkennbar ist. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass C.________ allen Frauen in Thailand (nach eigenen Angaben ca. 8) Geschenke (insbesondere Schmuck) von insgesamt CHF 8‘000.00 gemacht hat. Ferner hat sich C.________ in Thailand mind. zwei Mal verlobt („F.________“ und unbekannte Frau auf den Fotografien) und dabei – in dubio – wohl beide Male Beträge an die Familie der jeweils Auserwählten bezahlt, wie dies auf Foto Nr. 13 (pag. 30) zu sehen ist (ca. 100 Noten à 1‘000.00 Baht, umgerechnet ca. CHF 2‘800.00, d.h rund CHF 6‘000.00 für beide Verlobungen). Schliesslich ist ein weiterer Abzug von CHF 40‘000.00 für die ei- ne Prostituierte angezeigt, da C.________ die Zahlung dieses Betrags zumindest nicht ausschlies- sen konnte. Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Februar 2015 bis am 6. Oktober 2015 – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – rund CHF 300‘000.00 ohne Ge- genleistung von C.________ erhältlich gemacht hat. 34 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung vom 14. September 2015 von CHF 10'000.00 (pag. 48) nicht zu berücksichtigen ist. Es handelt sich dabei um eine Kontoübertragung vom Sparkonto (pag. 77) auf das Privatkonto (pag. 74) der J.________ AG, beide lautend auf C.________, weshalb die Kammer – abwei- chend von der Vorinstanz – von einem Schadensbetrag von CHF 290'000.00 aus- geht. Werden schon nur die Beträge von CHF 10'000.00 und mehr (pag. 48) – die- se Bezüge und Überweisungen sind aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Thailand- reisen und/oder den Bezugsorten ohne Weiteres mit der Beschuldigten in Verbin- dung zu bringen – addiert, ergibt sich daraus ein Betrag von CHF 300'000.00. Fer- ner sind CHF 5'000.00, welche am 12. April 2015 am Flughafen Zürich unmittelbar vor dem Abflug nach Thailand abgehoben wurden, zu berücksichtigen. Hinzuzu- rechnen sind CHF 5'000.00 (Einzahlung vom 30. September 2015) und CHF 6'000.00 (Einzahlung vom 6. Oktober 2015). Weiter weisen die Auszahlungen vom 16. März 2015 von CHF 4'000.00 und vom 19. März 2015 in der Höhe von CHF 6'000.00 eine direkte Verbindung zur Beschuldigten auf. Gleich verhält es sich mit den Auszahlungen vom 29. Juni 2015 in U.________ im Umfang von CHF 7'000.00 und vom 2. Juli 2015 von CHF 5'300.00 ebenfalls in U.________. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt CHF 338'300.00. Wird dieser Betrag um die grosszügig be- rechneten Ausgaben in Thailand von CHF 47'000.00 reduziert, resultiert daraus ein Betrag von rund CHF 290'000.00, den der Privatkläger der Beschuldigten und an von ihr bestimmte Personen ausrichtete, ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erhalten hätte. In Abweichung von den Ausführungen der Vorinstanz nimmt die Kammer keinen weiteren Abzug von CHF 40'000.00 für den Besuch anderer Prosti- tuierter vor, da diese nicht während der Beziehung zur Beschuldigten stattfanden (pag. 406). Mit dieser Rückrechnung erfolgt die Plausibilisierung der von der Vorin- stanz als Deliktsbetrag errechneten CHF 300'000.00, abzüglich der Aus- /Einzahlung vom 14. September 2015 über CHF 10'000.00, mithin des Deliktbe- trags von CHF 290'000.00. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt und sich des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 22 hiernach) schuldig gemacht habe. Die Beschuldigte habe dem Privatkläger sowohl die Schwangerschaft als auch ihren Rückzahlungswillen vorgetäuscht, wobei es sich hierbei um einfache Lügen handle. Mit dem Zeigen des Schwangerschaftstests habe sie die einfache Lüge der Schwangerschaft zusätzlich bekräftigt. Weiter habe die Beschuldigte dem Privat- kläger vorgetäuscht, für ihn in Thailand ein Haus zu erwerben, indem sie gemein- sam mit ihm ein konkretes Haus in Aussicht gehabt, dieses mit dem Privatkläger besichtigt, ihm Pläne vorgelegt und in thailändischer Sprache abgefasste Doku- mente unterzeichnet habe. Dass der Privatkläger teilweise in diesem Haus ge- wohnt habe, habe diesen in der Ansicht, dass es sich dabei um sein Haus handle, bekräftigt. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung bejahte die Vorinstanz auch die Arglist. Der Privatkläger habe eine (wenn auch offenbar einseitige) emoti- onale Bindung zu der Beschuldigten aufgebaut und sei aufgrund der vorgetäusch- 35 ten Schwangerschaft, des (ohnehin nur schwer überprüfbaren) vorgetäuschten Rückzahlungswillens, des vorgetäuschten Hauskaufs und nicht zuletzt aufgrund seiner schwierigen persönlichen und psychischen Situation nicht in der Lage gewe- sen, sein eigenes Verhalten konsequent zu hinterfragen und die Täuschungen der Beschuldigten zu durchschauen (oder geschweige denn gar zu überprüfen). Schliesslich bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer Vermögensdisposition und einer Vermögensschädigung und hielt fest, dass die Beschuldigte über den ge- sundheitlichen Zustand des Privatklägers Bescheid gewusst habe. Sie habe den Privatkläger über dessen Wunsch, eine Familie zu gründen bzw. Kinder zu be- kommen, direkt beim ersten Treffen abgeholt und festgestellt, dass er sich diesen Wunsch etwas kosten lasse. Dabei habe die Beschuldigte, insbesondere die Schwangerschaft betreffend, Druck auf den diesbezüglich empfindlichen Privatklä- ger ausgeübt und damit die Geldbeträge von ihm erhältlich gemacht. Sie habe di- rektvorsätzlich gehandelt. Auch ihre Bereicherungsabsicht sei damit deutlich mani- festiert (pag. 485 ff., S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden könne. Diese Täu- schung müsse tatbestandsmässig zu einer Vermögensdisposition geführt haben. Die vom Privatkläger ausgegebenen Beträge seien nicht aufgrund der angeblichen Schwangerschaft bezahlt worden. Sämtliche Vermögensdispositionen, welche vor dem angeblich positiven Schwangerschaftstest getätigt worden seien, seien un- möglich durch die angeblich vorgetäuschte Schwangerschaft motiviert gewesen. Der Privatkläger habe bestätigt, dass ihm die Beschuldigte nie bestätigt habe, schwanger zu sein, sondern ihm einzig einen solchen positiven Schwangerschafts- test vorgezeigt haben soll. Die Beträge, welche der Privatkläger für seine mehrma- ligen wöchentlichen Besuche bis zu einer angeblichen Schwangerschaft bezahlt habe, würden nicht auf einer Täuschung beruhen (pag. 660). Aufgrund der schwie- rigen Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger sei weiter davon auszugehen, dass sich die Einvernehmlichkeit nur auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr bezogen habe, nicht aber auf den gemeinsamen Kinder- wunsch. Der Privatkläger sei schliesslich mit der Beschuldigten nach Thailand ge- flogen, um dort jüngere Frauen kennenzulernen, die schneller schwanger würden. Wenn ihm die Beschuldigte noch vor der ersten Thailandreise einen positiven Schwangerschaftstest vorgelegt hätte, wofür hätte es dann noch weitere jüngere Frauen gebraucht, die schneller hätten schwanger werden können. Die Motivation für diese Reise sei das Kennenlernen weiterer Frauen gewesen, welche schneller schwanger würden. Wenn sich der Privatkläger tatsächlich in einem Irrtum befun- den hätte, wäre dieser Irrtum mit der Planung der Thailandreise aufgelöst worden. Die Beschuldigte habe den Privatkläger unmöglich in seinem Irrtum bestärken kön- nen, dass sie schwanger sei. Sie habe ihn darüber aufgeklärt, dass er sich in Thai- land eine jüngere Frau suchen müsse, welche schwanger werde. Die Beschuldigte habe alles unternommen, damit der Irrtum über eine angebliche Schwangerschaft aufgelöst werde. Spätestens im März habe sich der Privatkläger mithin nicht mehr in einem Irrtum befunden. Die ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen Zahlungen könnten daher unmöglich aufgrund des Irrtums über eine angebliche Schwanger- schaft getätigt worden sein (pag. 661). 36 20. Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 483, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise wiederholend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28.10.2016 E. 3.2). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Zu fragen ist also, ob die fragliche Täuschung bei diesem Opfer hätte zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht. Bei der Frage, ob die ausgeübte Täu- schung bei diesem Opfer hätte zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht, kommt es offensichtlich auf die Eigenschaften dieses Opfers im Einzelfall an, was auch die herrschende Lehre und Praxis anerkennen (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 70 f. zu Art. 146). Mit dem Tat- bestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Ein- zelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in ei- ner Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). In dieser Berücksichtigung liegt das interaktive Element zwischen Täter und Opfer, denn dieselbe Täuschungsqualität kann je nach anvi- siertem Opfer arglistig oder eben nicht arglistig sein. Weil die Arglist als objektives Tatbestandsmerkmal vom Vorsatz mitumfasst sein muss, muss er sich auch die Eigenschaften des Opfers beziehen (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 71 zu Art. 146). 21. Subsumtion Den Ausführungen der Verteidigung (vgl. hiervor) kann nicht gefolgt werden. Für die Kammer steht vielmehr fest, dass der Privatkläger von der Beschuldigten arglis- tig getäuscht wurde. Zwar ist vorliegend nicht von einem ganzen Lügengebäude oder von besonderen Machenschaften auszugehen. Vielmehr ist ihre Bekannt- schaft einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Der Privatkläger wurde über ein Onlineinserat auf die Beschuldigte aufmerksam. Es kam zu einem ersten telefoni- schen Kontakt, bevor sich der Privatkläger und die Beschuldigte mehrmals persön- lich trafen und schliesslich gemeinsam Reisen nach Thailand und Deutschland un- ternahmen. Der starke Kinderwunsch des Privatklägers und dessen Wunsch eine 37 Partnerin zu finden war der Beschuldigten von Beginn an bekannt, weswegen sie ihm ihre Schwangerschaft vorspiegelte und ihm auf Verlangen gar einen positiven Schwangerschaftstest zeigte. Die Beschuldigte täuschte dem Privatkläger damit ei- ne Liebesbeziehung vor, wodurch sie den Privatkläger zur Übergabe von grösseren Bargeldbeträgen motivieren konnte. Sie spiegelte Interesse, Zuneigung und Für- sorge vor, etwa indem es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr, persönlichen Reisen nach Thailand sowie nach Deutschland kam und sie dem Privatkläger durch den Hauskauf auch eine gemeinsame Zukunft versprach. So wurde die Be- schuldigte zu einer wichtigen Bezugsperson des Privatklägers und es entstand ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis. Sie weckte immer wieder Hoffnung in ihm. Er glaubte bis zum Schluss, dass sie mit dem gemeinsamen Kind schwanger war. Im Vertrauen auf eine gemeinsame Beziehung, die Schwangerschaft und eine ge- meinsame Zukunft übergab ihr der Privatkläger immer wieder aufs Neue die ver- langten Geldbeträge. Es trifft zu, dass ihr der Privatkläger ohne schriftliche Belege und Vereinbarungen hohe Bargeldbeträge zur Verfügung stellte, keine Nachfor- schungen anstellte oder Sicherheiten verlangte. Er glaubte ihr, wenn sie ihm sagte, dass sie alles zurückzahlen werde. Aufgrund der genannten Umstände war für die Beschuldigte klar, dass der Privatkläger keine Nachforschungen anstellen wird. Er verlangte einzig für die Schwangerschaft einen Beweis, so dass ihm die Beschul- digte hierauf einen positiven Schwangerschaftstest vorlegte. Entsprechende Nach- forschungen den Hauskauf in Thailand betreffend wären dem Privatkläger mangels ausreichender Sprachkenntnisse und infolge seiner gutgläubigen und geschäfts- unerfahrenen Art nicht möglich gewesen. Auch betrifft der Rückzahlungswille eine innere Tatsache, die nicht oder kaum überprüfbar ist. Das täuschende Verhalten der Beschuldigten, welche sich bewusst die emotionale Bindung und die schwierige persönliche private Situation des Privatklägers aufgrund seiner Erkrankung und de- ren Folgen (IV-Rente etc.) zu Nutze machte, tritt dadurch aber nicht in den Hinter- grund. Es ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger an einer paranoiden Schi- zophrenie litt und aus Sicht des behandelnden Arztes weitgehend für den Bereich der finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wunsch nach einer Familie eine besondere Schutzbedürftigkeit bestand. Der Privatkläger hat sich auf- grund seines ausgeprägten Familienwunsches in einer emotional belastenden Si- tuation befunden, wovon die Beschuldigte Kenntnis hatte. Die Beschuldigte übte auch entsprechenden Druck auf den Privatkläger aus. Der Privatkläger sah sich deshalb veranlasst der Beschuldigten weitere Beträge zukommen zu lassen und al- les für sie und das ungeborene Kind zu unternehmen. Daran vermögen auch die übrigen Frauen in Thailand nichts zu ändern. Die Schwangerschaft und die Bezie- hung zur Beschuldigten waren über die gesamte Zeitdauer präsent. Hätte der Pri- vatkläger von der vorgetäuschten Schwangerschaft Kenntnis gehabt, hätte er die Zahlungen eingestellt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht es nicht an, das Geschehen in einzelne Sequenzen bzw. Phasen zu unterteilen und das Verhalten des Privatklägers an der rationalen Argumentation einer geistig gesunden Durch- schnittsperson mittels logischer Argumentation und schlüssiger Folgerungen zu messen. Vielmehr ist aufgrund der Erkrankung des Privatklägers und der einge- schränkten Urteilsfähigkeit von der einmal erzeugten bzw. bestärkten Überzeugung einer Familiengründung und Schwangerschaft sowie eines Zusammenlebens aus- 38 zugehen, von welcher der Privatkläger nicht mehr fähig war abzurücken. Dies hat die Beschuldigte erkannt und arglistig ausgenutzt, indem sie ihm in dieser Über- zeugung liess bzw. bestärkte. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vermögensdisposition und des Ver- mögensschadens sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Be- merkungen, sodass hierfür vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen werden kann (pag. 486 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Beschuldigte vom gesundheitlichen Zustand des Privatklägers wusste. Sie holte den Privatkläger über dessen Wunsch, eine Familie zu gründen bzw. Kinder zu be- kommen, direkt beim ersten Treffen ab und bemerkte, dass er hierfür bereit war, für sie und das ungeborene Kind hohe Geldbeträge zu bezahlen. Dabei hat die Be- schuldigte – insbesondere mit der Schwangerschaft und der Androhung das Kind abtreiben zu lassen – Druck auf den Privatkläger ausgeübt und diesen dadurch zur Zahlung hoher Geldbeträge bewegen können. Damit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wer- den zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist folglich des Betruges zum Nachteil des Privatklägers im De- liktsbetrag von mindestens CHF 290'000.00, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis zum 6. Oktober 2015, schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 22. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung, anwendbares Recht, Strafrah- men und Strafart Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- er-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Die Beschuldigte beging das zuvor beurteilte Delikt vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. Am 1. Januar 2018 sind die re- vidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft ge- treten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen 39 Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für Betrug lautete zum Tatzeitpunkt auf Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die konkreten Strafandrohungen blieben vom Wortlaut her trotz Revision unverändert. Einzig zur Geldstrafe als mögliche Sanktion ist festzuhalten, dass diese nach Art. 34 Abs. 1 StGB neu mindestens drei Tage und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das konkrete Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist. Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Ergebnis für das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstra- fe ausspricht. Vorliegend gilt es einen Betrug zu beurteilen, welcher über eine Zeit- spanne von rund acht Monaten zum Nachteil des psychisch kranken Privatklägers begangen wurde. Es ist damit eine Strafe von über 360 Tagessätzen auszuspre- chen, womit es nicht mehr möglich ist, eine Geldstrafe zu verhängen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). 23. Tatkomponenten 23.1 Objektive Tatschwere Mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 290'000.00 wurde das mit Art. 146 aStGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens erheblich verletzt. Die Be- schuldigte beging den Betrug in einer Vielzahl von Einzelakten, indem ihr der Pri- vatkläger das Geld nicht auf einmal, sondern fortlaufend über eine Zeitspanne von rund acht Monaten übergab. Die Beschuldigte handelte zum Nachteil einer psy- chisch kranken Person und brachte den Privatkläger praktisch um seine gesamten Ersparnisse. Dies manifestiert eine erhebliche kriminelle Energie und Skrupellosig- keit. Diese Komponente ist im Bereich der Vermögensdelikte zwar ein wichtiges, aber nicht das einzig massgebliche Kriterium. Indes war das Vorgehen der Be- schuldigten weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Es genügte, bei dem für den Privatkläger emotional stark gewichteten Thema der Familiengründung anzusetzen und seine damit einhergehende Einschränkung der Urteilsfähigkeit in diesem isolierten Bereich (finanzielle Angelegenheiten) auszunutzen. Dies gelang der Beschuldigten, indem sie ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis, das sie of- fenkundig von Anfang an erfasst hat, für sich und andere von ihr bestimmte Perso- nen ausschöpfte. Die Beschuldigte missbrauchte das Vertrauen des Privatklägers, indem sie diesem ihre Schwangerschaft und eine gemeinsame Zukunft versprach. Zudem sicherte sie diesem immer wieder zu, dass sie ihm das Geld zurückzahlen werde. Dies obwohl sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse den Betrag von CHF 290'000.00 nicht würde aufbringen können. Schliesslich legte sie dem Privat- kläger einen positiven Schwangerschaftstest vor, um diesen weiterhin an die Schwangerschaft und eine gemeinsame Zukunft glauben zu lassen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden in Anbetracht des relativ grossen Straf- rahmens nicht mehr als leicht, sondern als mittel (im unteren Bereich) zu werten. 40 23.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihre Beweggründe waren rein fi- nanzieller und egoistischer Natur. Beides ist tatbestandimmanent und deshalb ver- schuldensmässig neutral zu gewichten. Die Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu gewichten. 24. Täterkomponenten 24.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten aus, dass sich hierzu aus den Akten wenig ergebe. Sie sei thailändi- sche Staatsangehörige, habe im Jahr 2008 geheiratet und sei seit rund 11 Jahren in der Schweiz (zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils). Sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen und arbeite gemäss eigenen Angaben als selbständige Mas- seurin im Kanton W.________ (pag. 489, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschlies- sen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass es keine wesentlichen Veränderungen gegeben habe. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehe- mann in X.________ (Ort). Sie arbeite nach wie vor im Kanton W.________ als Masseurin. Es handle sich dabei um sexuelle Massagen (pag. 651, Z. 27-40) und der Nettolohn betrage zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'500.00 nach Abzug des Mietzinses. Es gebe auch Monate, wo sie kein Einkommen generiere, da sie keine Arbeit gehabt habe (pag. 652, Z. 2-6). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhält- nisse wirken sich neutral aus. 24.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Die Beschuldigte ist einzig hinsichtlich ihrer Bekanntschaft mit dem Privatkläger, dem ungeschützten Sexualverkehr, der gemeinsamen Thailandreisen und dem einmaligen Erhalt von CHF 15'000.00 geständig. Soweit weitergehend bestreitet die Beschuldigte den Vorwurf. Zur Aufklärung des eigentlichen Kernsachverhalts hat die Beschuldigte nicht beigetragen, weshalb sich ihr Verhalten unter diesem Ti- tel neutral auswirkt. 41 24.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat vorliegend auch für die Beschuldigte zu gelten, sind doch keine solchen aussergewöhnlichen Umstän- de ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu werten. 24.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 25. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend ist für den Schuldspruch des Betrugs in Anbetracht des insge- samt mittleren Verschuldens im unteren Bereich eine Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten auszusprechen. Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilwei- se aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und eine vollständig unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Folglich ist für die Strafe gemäss dem erstinstanzlichen Urteil der bedingte Vollzug auszusprechen. Der Vollzug ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammel- ten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 19 und N 41 zu Art. 126). Zur Zulässigkeit der Privatklage kann auf die Ausführungen in Ziffer 6 hiervor ver- wiesen werden. Der Privatkläger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung im Zivilpunkt den An- trag, die Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von CHF 300'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen (pag. 665). 42 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahr- lässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach die- ser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Zunächst ist festzuhalten, dass die allgemeinen Voraussetzun- gen für die Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 41 OR erfüllt sind. Die Be- schuldigte wurde wegen Betrugs schuldig gesprochen. Sie handelte damit wider- rechtlich und schuldhaft. Unbestritten ist auch, dass die Handlungen der Beschul- digten einen Schaden beim Privatkläger verursacht haben, mithin für diesen kausal sind. Die Kammer geht – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – von ei- nem Deliktsbetrag von mindestens CHF 290'000.00 aus. Im Übrigen kann hinsicht- lich des Zivilpunkts vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 492, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend ist die Beschuldigte somit zu verurteilen, Schadenersatz in der Höhe von CHF 290'000.00 zu bezahlen. Der Pri- vatkläger hat zusätzlich zum Schadenersatz Anspruch auf Verzinsung dieses Be- trages. Vorliegend wird 5% Verzugszins seit 1. Juli 2015 (mittlerer Verfall) gewährt. VII. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 13'455.00 festgesetzt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Angesichts des Ausgangs des oberin- stanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzli- chen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschuldigte ist mit ihren Anträgen unterlegen. Der Deliktsbetrag und die Schadenssumme wurden im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil anstelle von CHF 300'000.00 auf CHF 290'000.00 festgesetzt. Diese Differenz um CHF 10'000.00 resultiert aus einer am 14. September 2015 stattgefundenen Kon- toübertragung vom Sparkonto des Privatklägers (J.________ AG, Konto-Nr. .________) auf dessen Privatkonto (J.________ AG, Konto-Nr. .________). Diese reduzierte Deliktssumme und der infolgedessen reduzierte Schadensbetrag recht- fertigen vorliegend keine Ausscheidung von Verfahrenskosten und die Auszahlung einer Entschädigung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich der unter- liegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf 43 CHF 6'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSK 161.12]). 27. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigung eine amtliche Entschädigung von CHF 14'205.40 zu. Sie erachtete es mit Blick auf die eingereichte Honorarnote als gerechtfertigt, das geltend gemachte Honorar zu kürzen und die verrechnete Rei- sezeit separat mittels Reisezuschlag im Sinne von Art. 10 PKV zu vergüten. Ent- sprechend wurde die geltend gemachte Stundenanzahl um 17.7 Stunden (Reise- zeit) reduziert. Dagegen wurden 10 Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung hinzu gerechnet, so dass ein Aufwand von rund 53 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren resultierte. Schliesslich wurden B.________ 5 Reisetage à CHF 300.00 gemäss Art. 10 PKV angerechnet (pag. 493, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschul- digten auf CHF 14'205.40 festgesetzt wird. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'205.40 zurückzuzahlen und B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'855.25, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch B.________ wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'433.35 festgesetzt. Mit Bezug auf die eingereichte Honorarnote wurden B.________ neben den geltend gemachten 20 Stunden weitere 7 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung und für die Nachbearbeitung zugesprochen. Dagegen fand eine Anpas- sung der geltend gemachten Auslagen statt. Die Parteiverhandlung fand einzig am 26. Oktober 2020 statt, weshalb lediglich ein Reisetag zu CHF 300.00 zu entschä- digen ist, anstelle der geltend gemachten CHF 600.00 für zwei Reisetage. Infolge- dessen wurden auch die Reiseauslagen um die Hälfte gekürzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'433.35 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Schliesslich wird festgestellt, dass B.________ auf die Geltendma- chung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. 44 28. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, E.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 14. Oktober 2019 (pag. 433 ff.) auf insgesamt CHF 11'069.20 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'069.20 und die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'178.00, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, E.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 6'855.85 festgesetzt. Mit Bezug auf die eingereichte Honorarnote wurden E.________ anstelle der gel- tend gemachten acht Stunden einzig sieben Stunden für die Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung und für die Nachbearbeitung zugesprochen. Infolge der eintä- gigen Parteiverhandlung vom 26. Oktober 2020 hat die Kammer auch die Auslagen von E.________ entsprechend angepasst und ihm CHF 50.00 anstelle der geltend gemachten CHF 100.00 für die Fahrt von Thun nach Bern und retour ausbezahlt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'855.85 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'801.60, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 45 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis 6. Oktober 2015 in U.________, T.________, Bern, Y.________, Z.________ (Thailand) und anderswo zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 290'000.00 und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 146 aStGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'455.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 290'000.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juli 2015 an den Straf- und Zivilkläger. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 46 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 8.00 200.00 CHF 1’600.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 177.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’077.00 CHF 166.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’243.15 volles Honorar CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 177.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’477.00 CHF 198.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’675.15 nachforderbarer Betrag CHF 432.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.00 200.00 CHF 9’000.00 Reisezuschlag CHF 1’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 907.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’107.00 CHF 855.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’962.25 volles Honorar CHF 11’250.00 Reisezuschlag CHF 1’200.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 907.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’357.00 CHF 1’028.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14’385.50 nachforderbarer Betrag CHF 2’423.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'205.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'855.25, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 273.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’973.40 CHF 459.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’433.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'433.35 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zum vollen Honorar verzichtet. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Für- sprecher E.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.50 200.00 CHF 9’900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 377.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’277.80 CHF 791.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’069.20 volles Honorar CHF 12’375.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 853.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’228.60 CHF 1’018.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14’247.20 nachforderbarer Betrag CHF 3’178.00 48 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'069.20 und die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'178.00, zu erstat- ten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Für- sprecher E.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 215.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’365.70 CHF 490.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’855.85 volles Honorar 30.00 250.00 CHF 7’500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 388.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’038.50 CHF 618.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’657.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’801.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'855.85 und die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'801.60, zu erstat- ten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger a.v.d. E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt Kanton Basel-Stadt (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) 49 Bern, 27. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Januar 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 50