A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 857.70 und C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 201.95, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 35 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 9‘568.20 trägt der Kanton Bern.