2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ durch Anstaltentreffen zum Verschaffen und zum Erwerb von Khat. 3. A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Juli 2014 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt und dessen Forderung soweit weitergehend abgewiesen wurde. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 400.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen wurde. II.