25.2.2 Obere Instanz Die amtliche Vertretung macht für das oberinstanzliche Verfahren eine (volle) Entschädigung von CHF 1'059.65 geltend (pag. 1048 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand (3 Std. 45 Min., plus Auslagen und MWST) als angemessen. Das amtliche Honorar ist entsprechend mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 pro Stunde festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt wiederum der Rück- und Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.