25.2 Privatkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist 30 (Art 433 Abs. 1 StPO). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 25.2.1 Erste Instanz Die Vorinstanz sprach Rechtsanwältin D.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 11'547.40 zu (pag. 923).