__ einen Aufwand von 13 Stunden geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als angemessen und spricht dem Verteidiger eine Entschädigung von CHF 2'836.80 zu. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'536.90, ausmachend CHF 700.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Privatkläger