25. Entschädigungen 25.1 Amtlicher Verteidiger Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 25.1.1 Erste Instanz Die Vorinstanz sprach Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'750.00 zu (pag. 922). Dieser Betrag ist angemessen und ist deshalb zu bestätigen.