29 24.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte lediglich was das Strafmass anbelangt – und auch dort bloss zu einem kleinen Teil, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihm Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD;