VI. Kosten und Entschädigung 24. Kosten 24.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Beschuldigten – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nach Massgabe der erstinstanzlichen Verurteilungen zu 50 %, ausmachend CHF 9‘568.20 zu tragen. Hinzu kommen CHF 900.00 für die Urteilsbegründung (Ziff.