23. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 20.00, ausmachend total CHF 3'200.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 40 Tage) verurteilt. V. Zivilpunkt Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger gestützt auf Art. 47 und Art. 49 OR eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zu (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 978). Diese Verurteilung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (so bereits in E. 5).