Obgleich der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung zu leisten hat (dazu sogleich) und seine bereits angespannten finanziellen Verhältnisse dadurch belastet werden, ist es aus spezialpräventiven Gesichtspunkten vorliegend angezeigt, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Diese ist auf CHF 800.00, entsprechend 40 Tagessätzen, festzulegen.