Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Die Vorinstanz verzichtete ohne Begründung darauf, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Obgleich der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung zu leisten hat (dazu sogleich) und seine bereits angespannten finanziellen Verhältnisse dadurch belastet werden, ist es aus spezialpräventiven Gesichtspunkten vorliegend angezeigt, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen.