In Anbetracht des langen Wohlverhaltens und der übrigen obgenannten Faktoren, welche allesamt für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sprechen, erachtet es die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 977) – für gerechtfertigt, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.