Bei der Prognosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er geht einer Beschäftigung nach und verfügt über soziale Bezugspunkte. Die vorliegend beurteilten Delikte datieren aus den Jahren 2014 und 2015. Seither ist der Beschuldigte nicht mehr negativ aufgefallen.