Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte bezieht Sozialhilfe; daneben erzielt er nach eigenen Angaben monatlich ein Einkommen von CHF 750.00 bis CHF 800.00 (pag. 1058 Z 41) und hat Schulden in der Höhe von CHF 9'000.00 (pag. 1029). Er ist ledig und hat eine Tochter, welche an drei Tagen in der Woche bei ihm lebt (pag. 1026 Z 40; pag. 1059 Z 10).