Des Weiteren rechtfertigen sowohl das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat im Oktober 2015 als auch das mit zunehmendem Zeitablauf geringer werdende Strafbedürfnis keine Strafminderung. 19.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils m.w.H.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu werten ist. 19.4 Ergebnis