26 Vorliegend rechtfertigt sich keine Strafreduktion, da das Geständnis nicht den Hauptvorwurf betraf. Auch die späte Akzeptanz des erstinstanzlichen Schuldspruchs betreffend den Hauptvorwurf und die in der oberinstanzlichen Einvernahme angebrachten Relativierungen lassen nicht auf aufrichtige Reue schliessen. Des Weiteren rechtfertigen sowohl das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat im Oktober 2015 als auch das mit zunehmendem Zeitablauf geringer werdende Strafbedürfnis keine Strafminderung.