Den Vorwurf betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptierte er jedoch. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 und 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3).