19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was indes erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 977), war er in der Hauptsache nicht geständig. Den Vorwurf betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptierte er jedoch.