1059 Z 10 ff.). Sowohl die Biografie des Beschuldigten als auch seine persönlichen Verhältnisse rechtfertigen keine Strafminderung. Gleiches gilt für seine Vorstrafenlosigkeit: Eine solche wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus. Sie ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Vorliegend ist eine solche nicht ersichtlich. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren