Hervorhebung hinzugefügt) zur Last gelegt. Die von der Vorinstanz zur Bemessung der Strafe verwendete Mengenangabe findet sich lediglich in der Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft (pag. 197), welche allerdings nicht massgebend ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO, Anklagegrundsatz). Ausgehend davon, dass es vorliegend um eine Menge von einem Kilogramm Kath ging, erachtet die Kammer das vorinstanzlich veranschlagte Strafmass nicht als sachgerecht. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist bei einer Menge von einem Kilogramm weicher Drogen von einer Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten auszugehen.