18. Asperation für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Für die Bemessung der Sanktion für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die VBRS-Richtlinien ab. Allerdings unterlag sie betreffend den Referenzsachverhalt einem Irrtum, wenn sie von einer Menge von drei bis vier Kilogramm weiche Drogen ausging (vgl. pag. 976): In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten u.a. das Anstaltentreffen zum Verschaffen von Kath «entsprechend einer Bezugsmenge von einem Kilogramm» (pag. 793 Ziff. 4; Hervorhebung hinzugefügt) zur Last gelegt.