Allerdings hat die Beweiswürdigung gezeigt, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt. Obschon denkbar oder gar wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt (auch) nicht mehr nüchtern war, vermag dies nichts an der Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung zu ändern, geschweige denn, sich auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszuwirken.