Jedenfalls ist kein Beweggrund ersichtlich, welcher das Handeln des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen würde. Der Beschuldigte brachte verschiedentlich vor, dass er am Tatabend in erheblichem Masse dem Alkohol zugesprochen habe und auch F.________ äusserte sich dahingehend. Allerdings hat die Beweiswürdigung gezeigt, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt.