Der Beschuldigte handelte (lediglich) eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Betreffend seine Beweggründe für die Tat lässt sich – mangels eines Geständnisses – lediglich spekulieren, wobei als mögliches Motiv unterschiedliche politische Ansichten betreffend O.________/R.________ oder der angebliche Verlust der Fotokamera des Privatklägers durch den Beschuldigten in Frage kommen. Jedenfalls ist kein Beweggrund ersichtlich, welcher das Handeln des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen würde.